Volltext : Geschichte der königlich Preußischen Armee. Band IV. (4)

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und  von  über  5000  Thaler
funfzehn  Silbergroschen,  ohne  weitere  Steigerung;
für  jede  Eintragung  oder  Löschung  einer  Hypothek
zwei  Silbergroschen  sechs  Pfennige.
Zur  Zahlung  dieser  Gebuͤhren  is  der  Extrahent  verpflichtet.
(18.77.

Zur  Annahme  von  Anträgen  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozietät  oder
auf  sofortige  Erhöhung  der  PVersicherungssumme  noch  im  Laufe  des  Jahres
(§.  15)  sollen  zwei  Tage  in  jedem  Monat  durch  den  Landrath  für  den  Umfang
seines  Kreises  bestimmt,  und  diese  Termine  zu  Anfang  eines  jeden  Jahres  bekannt
  gemacht  werden.  Von  den  in  diesen  Terminen  eingehenden  Anträgen
hat  die  Ortsbehörde  diejenigen,  mit  welchen  zugleich  das  Abschätzungs-Instrument
  übergeben  ist  (al  §.  15.  dieser  Verordnung)  unverzüglich  an  den  Landrath,
  Behufs  Einholung  der  definitiven  Genehmigung  der  Provinzial-Feuersozietäts-Direktion,
  einzusenden;  dagegen  behält  es  hinsichrlich  derjenigen  Anträge,
welche  ohne  solche  Tare  (ad  §.  15.)  angebracht  werden,  bei  der  Vorschrift  des
5.  77  des  Reglements  sein  Bewenden  (conk.  al  §S.  15,  dieser  Verordnung).

Ad  S#.  78.  70.  80.  und  81.

Von  den  Bestimmungen  in  den  88.  78.  79.  SO.  und  81  des  Regle—
ments  wird  unter  Hinweisung  auf  die  vorstehende  Abänderung  ad  §.  15.  der
Fall  ausgenommen,  wo  mit  dem  Antrage  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozietäkt
  oder  Erhöhung  der  bisherigen  Bersicherungssumme  zugleich  das  Abschatzungs=Instrument
  überreicht  wird;  in  diesem  Falle  ist  der  Versicherungsvertrag  als  mir
dem  Augenblick  der  Anmeldung  beginnend  zu  betrachten,  sofern  die  Direkrion
die  definnive  Genehmigung  nicht  versagt.

Ad  §.  122.  Nr.  1.

Zu  den  fremden  Spritzen,  welche  für  den  Fall,  daß  sie  zuerst  auf  der
Brandstätte  erscheinen,  einen  Anspruch  auf  die  Prämie  von  fünf  oder  zwei  und
einen  halben  Thaler  haben,  sind  solche  Spritzen  nicht  zu  rechnen,  welche  zwar
an  einem  anderen  Orte,  als  dem,  wo  der  Brand  startfindet,  ausgestellt  sind,
diesem  letzteren  Orte  aber  gemeinschaftlich  mic  dem  ersteren  angehören,  ist  jedoch
eine  solche  gemeinschaftliche  Spritze  auf  der  Brandstähtte  früher,  als  eine  fremde
Spritze  eingetroffen,  ungeachter  sie  von  der  Brandstätte  entfernter  aufgestellt  war,
so  hat  dieselbe  auf  die  Prämie  Anspruch.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Geschehen  Berlin,  den  10.  Februar  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  Gr.  v.  Alvensleben.

Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingb=Gr.
  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2336  —  2337.  16°  (Nr.  2337.)