Full text: Das Interregnum.

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$ 6. 
Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des 
Reichsvikariatsrechts. 
I. Die Auffassung des Interregnums während der Reichszeit geht 
von dem Standpunkte aus, dass die Existenz des Staates als solchen 
durch den Eintritt des Zwischenreichs nicht alterirt werde.!) „Wenn 
der König stirbt, bleibt das Reich‘, soll Konrad II. den Pavesen zuge- 
rufen haben, als sienach König Heinrichs II. Tode die königliche Pfalz 
ihrer Stadt zertriimmert hatten und sich zur Rechtfertigung ihrer That 
darauf beriefen, dass sie beim Mangel eines Königs eine „königliche“ 
Burg nicht hätten zerstören können.?2) Niemals erhob sich der Ge- 
danke, dass das Reich ohne König nicht mehr ein Staat sei, oder 
überhaupt dass der Wegfall des Reichsoberhauptes auf die Integrität des 
Reiches als eines solchen irgend welchen Einfluss ausübe. Lediglich über 
die Zuständigkeit der Staatsgewalt, also darüber hat man gestritten, 
ob die Verfassung des Staates durch jenes Ereigniss in wesentlichem 
Umfange sich ändere, ob im Interregnum mit der monarchischen 
Staatsform auf eine Weile eine andere, eine aristokratische oder demo. 
kratische, abwechsele. In der Litteratur hat es nicht an Stimmen 
sefehlt, die sich im letztgenannten Sinne ausgesprochen und das 
Reich zur Zeit des Interregnums entweder für eine Demokratie oder 
für eine Aristokratie erklärt haben.?) In aller Schärfe findet sich 
jedoch diese Ansicht in Bezug auf das deutsche Reich von deutschen 
Publizisten fast gar nicht ausgesprochen, noch viel weniger aber hat 
man aus ihr praktische Konsequenzen zu ziehen versucht. Höchstens 
im politischen Parteikampfe findet sich die Annahme, dass das Inter- 
resnum eine Aristokratie bedeute, melırfach durch die Reichsstände 
verfochten, welche der Vikariatsgewalt Opposition zu machen sich 
berufen fühlten; an polemischen Schriften wissenschaftlich werthlosen 
Inhalts hat es daher in dieser Richtung namentlich in den späteren 
Zwischenreichen nicht gefelhlt.t) Aber die Quellen des öffentlichen 
Rechts bieten weder für diese Meinung, noch für die Annahme einer 
im Zwischenreiche die Monarchie ablösenden Demokratie irgend einen 
1) v. ABELE S. 61. 
2) Wipo c.7.(MG SS. XI. 263); vgl. Waıtz, Deutsche Verfassungsgeschichte VI. 
3.367, Note 2. 
3) S. darüber unten $ i0. 
4) S.v. ABELE S.98ff. Scharf gegen die aristokratische Theorie HaEBERLIN 
II. S. 590f.; vgl. v. ABELE S. 97. 
TRIFPEL, Interregnum. 3
	        
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