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Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des
Reichsvikariatsrechts.
I. Die Auffassung des Interregnums während der Reichszeit geht
von dem Standpunkte aus, dass die Existenz des Staates als solchen
durch den Eintritt des Zwischenreichs nicht alterirt werde.!) „Wenn
der König stirbt, bleibt das Reich‘, soll Konrad II. den Pavesen zuge-
rufen haben, als sienach König Heinrichs II. Tode die königliche Pfalz
ihrer Stadt zertriimmert hatten und sich zur Rechtfertigung ihrer That
darauf beriefen, dass sie beim Mangel eines Königs eine „königliche“
Burg nicht hätten zerstören können.?2) Niemals erhob sich der Ge-
danke, dass das Reich ohne König nicht mehr ein Staat sei, oder
überhaupt dass der Wegfall des Reichsoberhauptes auf die Integrität des
Reiches als eines solchen irgend welchen Einfluss ausübe. Lediglich über
die Zuständigkeit der Staatsgewalt, also darüber hat man gestritten,
ob die Verfassung des Staates durch jenes Ereigniss in wesentlichem
Umfange sich ändere, ob im Interregnum mit der monarchischen
Staatsform auf eine Weile eine andere, eine aristokratische oder demo.
kratische, abwechsele. In der Litteratur hat es nicht an Stimmen
sefehlt, die sich im letztgenannten Sinne ausgesprochen und das
Reich zur Zeit des Interregnums entweder für eine Demokratie oder
für eine Aristokratie erklärt haben.?) In aller Schärfe findet sich
jedoch diese Ansicht in Bezug auf das deutsche Reich von deutschen
Publizisten fast gar nicht ausgesprochen, noch viel weniger aber hat
man aus ihr praktische Konsequenzen zu ziehen versucht. Höchstens
im politischen Parteikampfe findet sich die Annahme, dass das Inter-
resnum eine Aristokratie bedeute, melırfach durch die Reichsstände
verfochten, welche der Vikariatsgewalt Opposition zu machen sich
berufen fühlten; an polemischen Schriften wissenschaftlich werthlosen
Inhalts hat es daher in dieser Richtung namentlich in den späteren
Zwischenreichen nicht gefelhlt.t) Aber die Quellen des öffentlichen
Rechts bieten weder für diese Meinung, noch für die Annahme einer
im Zwischenreiche die Monarchie ablösenden Demokratie irgend einen
1) v. ABELE S. 61.
2) Wipo c.7.(MG SS. XI. 263); vgl. Waıtz, Deutsche Verfassungsgeschichte VI.
3.367, Note 2.
3) S. darüber unten $ i0.
4) S.v. ABELE S.98ff. Scharf gegen die aristokratische Theorie HaEBERLIN
II. S. 590f.; vgl. v. ABELE S. 97.
TRIFPEL, Interregnum. 3