Full text : Das Interregnum.

—-  1  —

2.  Durch  Verzicht  des  Königs  auf  die  Krone,  falls  nicht  im
Augenblicke  des  Verzichts  ein  römischer  König  vorhanden,  wie  z.  B.
im  Jahre  1556  nach  Karl  V.  Rücktritt.

3.  Ob  auch  durch  förmliche  Absetzung  des  Königs  durch  die
Kurfürsten  der  Thron  erledigt  werden  konnte,  war  in  der  Litteratur
der  Reichszeit  ebenso  bestritten  wie  jetzt.  Die  Frage  ist  seit  der
goldenen  Bulle  nur  zwei  Mal  praktisch  geworden,  im  Jahre  1400,  als
die  Absetzung  Wenzels  ausgesprochen,  und  im  Jahre  1456,  als  der
Versuch  gemacht  wurde,  Friedrich  III.  vom  Throne  zu  stossen.!)  Aus
dem  positiven  Reichsrechte  war  die  Zulässigkeit  der  Absetzung  nicht
zu  begründen,  ebensowenig  wie  sie  sich  aus  allgemeinen  Grundsätzen
rechtfertigen  liess.  Denn  immer  und  überall  kann  einem  Gewaltenträger
  die  Gewalt  nur  von  dem  genommen  werden,  der  sie  auf  ihn
übertragen  hatte;  die  Wahl  ist  aber  nur  die  Form  der  Einsetzung
in  eine  bestehende  Gewalt,  nicht  Schaffung  einer  neuen  Gewalt;  nicht
sind  die  Wähler  die  ursprünglichen  Souveräne.?)

Il.  Das  Reichsvikariat  nimmt  seinen  Anfang  ipso  jure  mit  dem
Wegfalle  des  Königs;  die  übliche  Anzeige  vom  Ableben  des  Herrschers
an  die  Reichsvikarien  von  Seiten  des  kaiserlichen  Hauses  hat  nur
deklaratorische,  nicht  konstitutive  Wirkung.)  Es  endigt  mit  dem
Beginne  der  Regierung  des  neugewählten  Monarchen,  d.  h.  mit  der
Krönung  ?),  seit  dem  sechzehnten  Jahrhundert  mit  der  Beschwörung
der  Wahlkapitulation.:)

III.  Das  Recht  zur  Reichsverwesung  stand  dem  Kurpfalzgrafen
bei  Rhein  und  dem  Kurfürsten  von  Sachsen  zu®),  und  zwar  führte  der
Erstere  die  Reichsverwesung  in  den  Ländern  des  fränkischen,  der
Letztere  in  denen  des  sächsichen  Rechts,  oder,  wie  es  in  der  goldenen
Bulle  heisst,  der  Pfalzgraf  ‚in  partibus  Reni  et  Suevie  et  in  jure

 

ı)  S.  darüber  die  Schrift  Weızsäckers  „Der  Pfalzgraf  als  Richter  über  den
König*  in  den  Abh.  der  Götting.  Ges.  d.  Wiss.  XXXIIL  (1886).

2)  ZACHARLUE  1].  S.  79;  ScHuzze,  Einleitung  S.  191;  Waıtz,  Politik  S.  39.
124.  Über  das  Absetzungsrecht  der  Kurfürsten  insbes.  Moser,  Teutsches  Staatsrecht
  VII.  S.  71—138;  v.  ABELE  a.  a.  O.  S.407;  Harnack  a.  a.  O0.  S.  111f.;
SCHRÖDER,  8.8.0.  S.  464f.

3)  v.  ABELB  S.  39.

4)  Sep.  III,  52,  1;  Waıtz  VI  S.  159£.;  ScaRöDer  8.  462.

5)  W.K.  (1711):  XXX.  86;  W.K.  (1792):  XXX.  885  u.6.,  II.  $  18;  vol.
A.B.  11.  8,  V.1;  v.  Sarrorı  S.  230;  v.  AueLe  S.  176f.;  HaeBeruın  1Il.  S.  653£.
Goenner  8.  120;  Leise  S.  209;  ZoEpFL  $  86.

6)  A.B.  cap.  V.$S$  1u.2.  Ich  citire  die  goldene  Bulle  nach  Harnacks
trefflicher  Ausgabe  im  Kurfürstencollegium  S.  202  ff.