Volltext : Das Interregnum.

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mit  eigener  Persönlichkeit  begabte  Gemeinwesen  dem  sichtbaren  Könige
gegentibergestellt,  mit  dem  die  Gewalt  des  Reichs  während  der  Dauer
seiner  Regierung  verknüpft  wird,  eine  Auffassung,  die  vielleicht  nicht
überall  mit  Klarheit  ausgesprochen,  aber  stets  mit  Deutlichkeit  empfunden
  wird,  jedenfalls  in  den  Quellen  des  Rechts,  wenn  sie  auch
die  Doktrin  vielfach  in  einen  Gegensatz  zwischen  Fürst  und  Volk
verflichtigte.  So  giebt  der  Sachsenspiegel  (III.  52,  1)  dem  Könige  mit
der  Krönung  die  königliche  Gewalt  und  mit  der  Weihe  durch  den
Papst  „des  Reiches  Gewalt‘;  er  lässt  ihn  dem  Reiche  Hulde
thun  (III.  54,  2;  vgl.  Schwbsp.  Lassb.  122)  und  schwören,  dass  er  das
Reich  vertreten  wolle  in  seinem  Rechte.  Schon  im  Beginne  des
Mittelalters  löst  sich  das  Kammergut  des  Reiches  aus  seiner  ursprünglichen
  Verbindung  mit  dem  Privatvermögen  des  Königs;  es  bleibt,
auch  wenn  es  dem  Könige  zur  Benutzung  überlassen  ist,  doch  dem
Reiche  zueigen  !).  Die  kaiserlichen  Lehen  sind  des  Reiches  Lehen?),
kaiserliche  Privilegien  und  Freiheiten  privilegia  et  libertates  imperii.>)
In  demselben  Sinne  wird  von  den  munera  imperii  gehandelt  und
oft  von  den  jura  imperii  gesprochen,  deren  „Administration“  dem
Könige  zustehe.  Deshalb  hört,  so  heisst  es,  das  Reichskammergericht
mit  dem  Ableben  des  Kaisers  nicht  auf,  weil  es  nicht  allein  von  ihm,
sondern  auch  vom  Reiche  aufgestellt  ist,  „dieses  aber  niemals  stirbt  ‘‘*),
während  der  Reichshofrath  als  wesentlich  kaiserliches  Organ  im
Interregnum  nicht  funktionirt.  Das  ist  ein  zeitiger  Sieg  des
Staatsgedankcens  unter  Zurücktreten  des  menschlich  persönlichen
Elements,  des  Staatsgedankens,  der  sich  in  den  Territorien  naturgemäss
  infolge  ihrer  Entwicklung  aus  patrimonialer  Wurzel  zu  publizistischen
  Gemeinwesen  erst  viel  später,  ja  fast  erst  in  neuerer  Zeit
voll  entwickelte,  der  im  Reiche  dagegen  stets  und  überall  im  Vordergrund
  stand,  nicht  zum  mindesten  auch,  wie  schon  die  älteren  Publizisten
  richtig  ausgesprochen  haben  :),  seit  der  Zeit,  da  das  Wahlprinzip
  im  Reiche  zur  vollen  Geltung  gekommen  war.  Weit  entfernt
von  einer  Identifizirung  des  Königs  mit  dem  Staate  hat  das  Mittelalter

 

1)  Meser,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht  (2.  Aufl.)  S.  81.  Note  1;
vgl.  Ssp.  I.  81,  1.

2)  So  heisst  es  im  Schwabenspiegel  Lehnr.  Lassb.  c.  147  in  Beziehung  auf
die  Lehensbegründung  durch  den  Pfalzgrafen  während  des  Interregnums:  „si
werdent  aber  da  von  nit  des  phalzgraven  man,  si  werdent  des  riches  man,  wan
er  libet  in  sin  güt  niht  er  lihet  in  des  riches  gt:  da  von  sint  si  des  riches  man.“

3)  A.B.  1,  2.

4)  v.  ABELE  S.  30.

5)  Vgl.  SCHILTER,  Institutiones  juris  publ.  Rom.  Germ.  I.  S.  144f.