Volltext : Das Interregnum.

33  —

III.  Die  rechtliche  Stellung  der  Reichsvikarien  ergiebt  sich
nun  aus  dem  eben  geschilderten  Charakter  des  Interregnums.  Leider
findet  man  weder  in  der  älteren  noch  in  der  modernen  Litteratur
eine  befriedigende  Darstellung  des  rechtlichen  Inhaltes  der  Reichsvikariatsrechte.
  Meistens  wird  die  Frage  hiernach  gar  nicht  aufgeworfen,
  oder  man  geht  ganz  flüchtig  an  dem  Problem  vorbei.  So
schweigt  sich  PÜTTER  gänzlich  hierüber  aus;  GOENNER  (S.  155  ff.)
will  den  Vikaren  alle  kaiserlichen  Regierungsrechte  mit  Ausnahme
der  ihnen  ausdrücklich  versagten  zugesprochen,  aber  den  „kaiserlichen
Nimbus“  (?!)  entzogen  wissen,  und  Leist  (S.  297)  lässt  sie  „gewissermassen“
  die  Stelle  des  Reichsoberhaupts  vertreten.  Daneben  finden
sich  natürlich  auch  ganz  privatrechtliche  Auffassungen:  so  behauptet
Weiss  !),  dass  den  Reichsverwesern  interimistisch  die  majestas  durch
ein  quasi  depositum  übertragen  sei.  Im  Uebrigen  begegnet  man,  wo
der  Versuch  einer  öffentlich-rechtlichen  Konstruktion  gemacht  wird,
vielen  Unklarheiten  und  Missverständnissen.?)  Lebhafte  litterarische  und
diplomatische  Fehden  haben  sich  z.  B.  darüber  entsponnen,  ob  die  Reichsvikarien
  die  kaiserlichen  Regierungsvorrechte  alle  oder  nurzum  Theil
ausüben.?)  Dass  eine  Entscheidung  dieser  Streitfrage  noch  lange
nicht  ausreicht  zur  Beantwortung  der  Frage  nach  dem  Inhalte  des
Vikariatsrechts,  dass  sie  überhaupt  mit  ihr  gar  nichts  zu  thun  hat,
und  dass  sich  von  dem  einen  auf  das  andere  keine  Schlüsse  ziehen
lassen,  das  ist  fast  nirgends  beachtet  worden.*)

Die  Reichsvikare  sind  nun

1.  nicht  Inhaber  derReichsgewalt  selbst  zu  eigenem  Recht,
auch  nicht  blos  „interimistische“  5);  sie  sind  nicht  Rechtsnachfolger  des
geschiedenen  Königs:  „nee  quisquam  necessario  illis  (imperatoribus)
jure.....  suecedit‘*  (LimxAaEuUsS).  Nicht  kommt  ihnen  —  nach  der
Ausdrucksweise  der  älteren  Publizisten  —  die  maiestas  zu.d)  Einer
Auffassung  der  Vikare  als  Träger  der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Recht
widersprieht  von  vornherein  die  Thatsache,  dass  sie  zu  zweien  und

 

 

1)  a.a.0.  S.  15.

2)  Siehe  besonders  unten  unter  2.

3)  S.  insbes.  Limnaeus  Ill.  12,80;  ScuiLTer  I.  18,  5;  Cocceji,  Juris  publ.  prudentia
  8.  308;  v.  SARTORI  S.  58ff.;  v.  ABELE  S.  96ff.,;,  HaEBERLIN  11l.  S.  v05f.;
GoENNER  S.  155ff.;  Leist  S.  297.

4)  in  dieser  Hinsicht  richtig  Haeseruın  111.  S.  606.

5)  So  Zoepru  1.  S.  187;  vgl.  Horemann,  De  vicariis  S.  17:  „adjuncta  habent
vicarii  nostri  eadem  jura,  quae  imperatori  tribuuntur*.

6)  Moser,  Teutsches  St.  R.  VIll.  8.3ff.,  Weıss  S.  15;  v.  Saprorı  S.  0.  Die
maiestas  nimmt  für  siein  Anspruch  der  Aufsatz  bei  ARUMAEUSs,  Discurs.  acad.  S.  18.