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III. Die rechtliche Stellung der Reichsvikarien ergiebt sich
nun aus dem eben geschilderten Charakter des Interregnums. Leider
findet man weder in der älteren noch in der modernen Litteratur
eine befriedigende Darstellung des rechtlichen Inhaltes der Reichs-
vikariatsrechte. Meistens wird die Frage hiernach gar nicht auf-
geworfen, oder man geht ganz flüchtig an dem Problem vorbei. So
schweigt sich PÜTTER gänzlich hierüber aus; GOENNER (S. 155 ff.)
will den Vikaren alle kaiserlichen Regierungsrechte mit Ausnahme
der ihnen ausdrücklich versagten zugesprochen, aber den „kaiserlichen
Nimbus“ (?!) entzogen wissen, und Leist (S. 297) lässt sie „gewisser-
massen“ die Stelle des Reichsoberhaupts vertreten. Daneben finden
sich natürlich auch ganz privatrechtliche Auffassungen: so behauptet
Weiss !), dass den Reichsverwesern interimistisch die majestas durch
ein quasi depositum übertragen sei. Im Uebrigen begegnet man, wo
der Versuch einer öffentlich-rechtlichen Konstruktion gemacht wird,
vielen Unklarheiten und Missverständnissen.?) Lebhafte litterarische und
diplomatische Fehden haben sich z. B. darüber entsponnen, ob die Reichs-
vikarien die kaiserlichen Regierungsvorrechte alle oder nurzum Theil
ausüben.?) Dass eine Entscheidung dieser Streitfrage noch lange
nicht ausreicht zur Beantwortung der Frage nach dem Inhalte des
Vikariatsrechts, dass sie überhaupt mit ihr gar nichts zu thun hat,
und dass sich von dem einen auf das andere keine Schlüsse ziehen
lassen, das ist fast nirgends beachtet worden.*)
Die Reichsvikare sind nun
1. nicht Inhaber derReichsgewalt selbst zu eigenem Recht,
auch nicht blos „interimistische“ 5); sie sind nicht Rechtsnachfolger des
geschiedenen Königs: „nee quisquam necessario illis (imperatoribus)
jure..... suecedit‘* (LimxAaEuUsS). Nicht kommt ihnen — nach der
Ausdrucksweise der älteren Publizisten — die maiestas zu.d) Einer
Auffassung der Vikare als Träger der Staatsgewalt zu eigenem Recht
widersprieht von vornherein die Thatsache, dass sie zu zweien und
1) a.a.0. S. 15.
2) Siehe besonders unten unter 2.
3) S. insbes. Limnaeus Ill. 12,80; ScuiLTer I. 18, 5; Cocceji, Juris publ. pru-
dentia 8. 308; v. SARTORI S. 58ff.; v. ABELE S. 96ff.,;, HaEBERLIN 11l. S. v05f.;
GoENNER S. 155ff.; Leist S. 297.
4) in dieser Hinsicht richtig Haeseruın 111. S. 606.
5) So Zoepru 1. S. 187; vgl. Horemann, De vicariis S. 17: „adjuncta habent
vicarii nostri eadem jura, quae imperatori tribuuntur*.
6) Moser, Teutsches St. R. VIll. 8.3ff., Weıss S. 15; v. Saprorı S. 0. Die
maiestas nimmt für siein Anspruch der Aufsatz bei ARUMAEUSs, Discurs. acad. S. 18.