Full text : Das Interregnum.

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auf,  weil  dieser  eine  vornehmlich  an  die  Persönlichkeit  desMonarchen
geknüpfte,  keine  Reichsbehörde  ist;  nur  durch  das  Surrogat  der
jedem  Reichsverweser  einzeln  unterstehenden  zwei  Reichsvikariatshofgerichte
  üben  die  Vikare  die  sonst  durch  den  Reichshofrath  auszuübende
  Gerichtsbarkeit  aus!),  obwohl  die  Kompetenz  des  Vikariatshofgerichts
  und  sein  Verhältniss  zum  Reichskammergericht  keine
anderen  als  die  des  Reichshofraths  sind.  Ferner  ist  den  Vikaren
die  Vergebung  der  Fürsten-  und  Fahnlehen,  deren  „investitura  et
collatio  soli  Imperatori‘‘  reservirt  ist?),  desgleichen  die  Veräusserung
und  Belastung  von  Reichsgut,  ausser  zur  Zeit  der  Noth?),  untersagt.

Sind  die  Reichsverweser  somit  nicht  Inhaber  der  Reichsgewalt
zu  eigenem  Rechte,  so  sind  sie  auch  ferner

2.  nieht  Stellvertreter  des  Kaisers,  auch  nicht  Reichsregenten
  im  Namen  eines  solchen.  Denn  nicht  willkürliche  Bevollmächtigung
  eines  Monarchen  schafft  ihnen  ihr  Recht,  weil  weder  eine
solche  Bevollmächtigung  vorhanden,  noch,  da  der  Eintritt  des  Reichsvikariats
  verfassungsmässig  ipso  jJure  erfolgt,  geboten;  endlich  —  und
das  ist  das  Wesentlichste  —  ist  gar  kein  Subjekt  vorhanden,  dessen
Stelle  vertreten  werden  könnte,  wie  es  auch  an  einem  Subjekte  fehlt,
in  dessen  Namen  von  einem  Regenten  die  Staatsgewalt  ausgeübt
würde.?)  Wohl  ist  Stellvertretung  oder  Regentschaft  im  Namen  einer
unbekannten,  aber  doch  vorhandenen  Person  juristisch  denkbar;
allein  Stellvertretung  oder  Regentschaft  im  Namen  eines  gar  nicht
existirenden  Subjekts  ist  eine  rechtlich  unmögliche  Konstruktion.
Gleichwohl  hat  die  Stellvertretungstheorie  in  der  Litteratur  einen
breiten  Raum  eingenommen,  sei  es  dass  man  die  Reichsverweser,  wie
PFEFFINGER>5),  als  Stellvertreter  des  verstorbenen  Monarchen  bezeichnete,
  sei  es  dass  man  sie,  wie  v.  SARTORLI!)  und  MAURENBRECHER  '),
überhaupt  Stellvertreter  des  Kaisers  nannte,  ohne  anzugeben,  welches

 

ı)  W.K.  (1790)  a.  III.  816.  Genau  wie  beim  alten  Reichshofgericht:  FrRAnkKvin,
  Reichshofgericht  II.  S.  78ff.;,  SCHRÖDER  a.  a.  O.  S.  531.  S.  noch  v.  SARTORi
S.  141  fl.;  v.  ABELE  S.29f.;  MEJER  a.a.0.5.88ff.;  vgl.  Danz,  Betrachtungen  über
die  Justizverfassung  in  Deutschland  während  eines  Zwischenreichs,  S.  74:  Der
Reichshofrath  löst  sich  mit  dem  Tode  des  Kaisers  auf,  „weil  er  wesentlich  von  dem
monarchischen  Theil  der  Regierungsform  Deutschlands  abhängt“.

2)  A.  B.  V,  1.  Später  nur  die  der  Thronlehen:  W.  K.  (1790)  XI,  7.

3)  A.B.  V,1.  Coccesı,  Juris  publici  prudentia  XVI,  14;  Weıss  S.  24.

4)  REITEMEIER,  Grundsätze  der  Regentschaft  S.  37;  PETERsa.a.O.  S.  3,  76.

5)  Vitriar.  illustr.  I.  12,  4  Note  c:  „quibus  (vicariis)  mortui  imperatoris
vices  demandantur“.

6)  Reichsvikariat.  Staatsrecht  S.  54,  71,  75,  149,  190  u.  ö.

1)  Grundsätze  des  heutigen  deutschen  Staatsrechts  $  72.