Full text : Das Interregnum.

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in  räumlich  getrennten  Gebieten  regieren.  Bis  auf  Weniges  streng
angewiesen  in  der  Austibung  ihrer  Befugnisse  auf  je  einen  Theil  des
sesamten  Reichsgebiets,  könnten  sie  im  Lichte  einer  solchen  Theorie
höchstens  als  Monarchen  je  einer  von  der  anderen  streng  gesonderten
Reichsbälfte  erscheinen:  das  Reich  hätte  hiernach  seine  Einheit  verloren
und  wäre  in  zwei  selbständige  Reiche  zerrissen.  Eine  solche  Ungeheuerlichkeit
  kann  aus  den  Quellen  nicht  konstruirt  werden;  es  wäre  ja  gar
nicht  erfindlich,  aus  welchem  Rechtsgrunde  diese  beiden  Staaten  am
Ende  des  Interregnums  sich  wieder  vereinigten,  und  wie  ihre  beiden  Gewalten
  sich  wieder  zu  einer  einzigen  Staatsgewalt  zusammenschlössen,
die  nur  einem  einzigen,  überdies  durch  einen  von  dem  Willen  der  beiden
vermeintlichen  bisherigen  Gewaltenträger  ganz  unabhängigen  Willen
erwählten  Subjekte  zusteht!  Genau  so  verfehlt  wäre  die  Ansicht,  dass  den
Vikaren  die  Reichsgewalt  gemeinschaftlich  zustehe.!)  Allerdings
waren  den  Vikaren  einzelne  Vikariatsgerechtsame  zu  gemeinschaftlicher
  Ausübung  gegeben:  so  die  Ausschreibung,  Haltung,
Fortsetzung  des  Reichstags  ?2),  die  Aufsicht  und  Visitation  des  Reichskammergerichts
  ?),  wie  überhaupt  die  Regelung  aller  über  den  dem  Einzelnen
  unterstellten  Kreishinausgehenden  staatlichen  Angelegenheiten.*)
Dass  ihnen  aber  darum  etwa  im  Sinne  eines  aristokratischen
Regiments  die  Reichsgewalt  zugestanden  hätte,  dafür  bietet  sich  in  den
Quellen  nicht  der  geringste  Anhalt.  Die  Reichsverweser  haben  niemals
auf  eine  derartige  Rechtsstellung  ernstlich  Anspruch  erhoben,  geschweige
  denn,  dass  ihnen  jemals  von  den  übrigen  Reichsständen  ein
derartiges  Zugeständniss  gemacht  worden  wäre.

Im  Einzelnen  aber  —  und  das  ist  das  Beachtenswertheste  —  sind
den  Vikaren  eine  Reihe  von  Regierungsrechten  nicht  zugestanden,
was  allein  daraus  erklärt  werden  kann,  dass  die  Verweser  des
Reichs  nicht  die  Inhaber  seiner  Gewalt  sind.  Die  goldene  Bulle
(V,  1.2)  verlieh  ihnen  überhaupt  nur  einzelne,  besonders  namhaft
gemachte,  wenn  auch  sehr  wichtige  Rechte.  Deren  Kreis  ist  erst  allmählich
  durch  die  Gesetzgebung,  insbesondere  die  Kapitulationen,  und
durch  Gewohnheitsrecht  bedeutend  erweitert  worden.  Die  den  Vikaren
immerhin  vorenthaltenen  Befugnisse  sind  nicht  allein  persönliche  Ehren-,
sondern  wesentliche  Regierungsrechte  des  Königs.  Mit  dessen  Ableben
  oder  Verzicht  hört  sofort  die  Thätigkeit  des  Reichshofraths

 

ı)  Richtig  Moser,  Vom  röm.  Kayser  u.  s.  w.  S.  748;  vgl.  v.  SaRToRL  S.  56.
2)  W.K.a.XIll,  $9  scit  Karls  VII.  Wahlkapitulation.

3)  v.  ABELE  S.  107fl.

4)  v.  ABELE  S.  103f.;  GoEnxneER  S.  151.