Full text: Das Interregnum.

EINLEITUNG. 
$ 1. 
Begriff des Interregnums. 
Die Wissenschaft des allgemeinen Staatsrechts betrachtet den Staat 
in allen Phasen seiner Entwicklung. Sie findet ihre Hauptaufgabe 
in der Erforschung der Rechtsgrundsätze des bestehenden Staates, 
sie untersucht den Staat, wie er ist, wie seine Herrschaft organisirt 
ist und ausgeübt wird. Sie behandelt dabei den Staat, wenn auch 
mit steter Rücksicht auf seine Entstehung und seine Fortbildungsfähig- 
keit, im Wesentlichen doch als den vorhandenen, den ruhenden Körper. 
Dabei bleibt sie aber nicht stehen. Sie nimmt zum Gegenstande ihrer 
Arbeit auch die Beantwortung der schwierigen Fragen nach dem 
Werden und Vergehen der Staaten; sie betrachtet den Staat vor und 
bei seiner Geburt und beobachtet ihn in den Augenblicken seines 
Endes — sie findet für Staatengründung und Staatenuntergang die 
oft verborgenen Sätze festen Rechts. So behandelt sie die Staats- 
körper nicht nur in ihrer Ruhe, sondern auch in ihrer Bewegung. 
Dieser Weg führt aber die Wissenschaft nothwendig zum Angriff einer 
dritten Aufgabe. Sie hat auch die stetigen Regeln des Rechts für 
das Leben des Staates: in denjenigen Perioden zu entwickeln, in 
denen er zwischen Sein und Vergehen schwankt, in denen das regel- 
mässige Zusammenwirken der Kräfte dieses Organismus stockt, oder 
in denen erhaltende und zerstörende Mächte um den Sieg über ihn 
kämpfen. Denn unfähig oder unwürdig rechtswissenschaftlicher Be- 
handlung ist der Staat in keiner Epoche seines Lebens; er duldet 
sie, ja er fordert sie auch dann, wenn in ihm der wilde Streit der 
Parteien um die Krone tobt, wenn der Feind sein Gebiet siegreich 
mit Krieg überzieht, wenn die finsteren Gewalten der Revolution 
umsturzlüstern an seinen festesten Säulen rütteln. So versucht sich die 
Staatsrechtswissenschaft auch an den Krisen, denen der Staat, wie 
TRIEPEL, Interregnum. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.