Contents : Das Interregnum.

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einzelner  Menschen,  die  SEYDELsche  Theorie  nur  ein  herrenloses  Objekt
  erkennen.  Dort  bleibt  der  Staat  durch  das  Interregnum  ohne
jede  Alteration,  hier  fällt  er  mit  dem  Beginn  des  Interregnums
in  Trümmer.

Man  erkennt  aus  diesen  Antithesen,  dass  die  richtige  Anschauung
des  Interregnums  nur  durch  die  rechte  Erkenntniss  vom  Wesen  des
Staates  und  von  dem  Inhalt  des  Rechts  der  Person,  die  wir  als  Träger
der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Rechte  zu  bezeichnen  pflegen,  insbesondere
  also  von  der  Rechtsstellung  des  Monarchen  geboren  werden
  kann.

Il.  Die  Staatsrechtswissenschaft  lehrt,  dass  es  neben  und  über
den  menschlichen,  sinnlich  wahrnebmbaren  Einzelwesen  zusammengesetzte
  Gemeinwesen  giebt,  für  die  wir  als  ganze  eine  von  der
Summe  ihrer  Theile  verschiedene,  selbständige  Wesenheit  in  Anspruch
nehmen.  Als  das  höchste  dieser  Gemeinwesen  erkennen  wir  den
Staat.  In  ihm  sehen  wir  das  zu  einer  Einheit  erwachsene,  sesshafte
  Volk,  gebildet  von  einer  Masse  einzelner  Volksgenossen,  aber
nicht  identisch  mit  ihrer  Summe:  keine  Vielheit,  sondern  eine  Einheit.
  Dieses  höchste  Gemeinwesen  tritt  in  der  Welt  des  Rechts  selbst
handelnd  und  wollend  auf;  seine  Handlungen  sind  nicht  Handlungen
seiner  Organe,  nicht  Aeusserungen  ihres  individuellen  Willens.  Denn
insoweit  die  Organe  des  Staates  als  solche  wollen  und  handeln,  handelt
  der  Staat  selbst;  sie  handeln  nicht  für  den  Staat,  sondern  der
Staat  handelt  in  ihnen.!)  Ihre  Handlungen  sind  Aeusserungen  eines
dem  Staate  als  solchen  innewohnenden  Staatswillens.  Der  Staat  ist
selbst  willensfähig,  insofern  wir  als  Willen  nicht  allein  den  durch  ein
Zusammenwirken  physischer  und  seelischer  Kräfte  des  menschlichen
  Organismus  entstandenen  Individualwillen,  sondern  die  gleichviel
  wie  gebildete,  als  Kraft  wirkende  Ursache  der  Handlungen  jedes
Rechtswesens  begreifen.  Weil  prinzipiell  willensfähig,  ist  der  Staat
auch  Träger  einer  realen  Willensmacht,  Träger  subjektiver  Rechte:
eine  Persönlichkeit.  Auf  dieser  Erkenntniss  fusst  im  Grunde
die  gesamte  heutige  Staatsrechtswissenschaft,  und  ihre  'Leugnung
bedeutet  einen  Rückschritt  von  verhängnissvoller  Tragweite.?)  In
der  That  wird  auch  die  Theorie  von  der  heute

 

1)  Vgl.  JeLLinek,  Lehre  v.  d.  Staatenverbindungen  S.  32,  Note  43;  System

der  subjektiven  öffentl.  Rechte  S.  28f.  \
2)  Allerdings  „erkennen  wir  in  der  Auffassung  des  Staates  als  2iner  selbständigen
  Persönlichkeit  den  grössten  Fortschritt  der  neueren  Staatswissenschaft*“.

SCHULZE,  Deutsches  Staatsrecht  I.  S.  21.  {