Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Benennungen  in  alphabetischer  Ordnung  aufzählt  und  die  auf  jeden  derselben  anzuwendende
  Tarifnummer  bezeichnet.  Beschwerden  über  die  richtige  Anwendung  des  Tarifs
im  einzelnen  Fall  werden  im  Verwaltungswege  entschieden.

§.  13.
Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Zolls.

Zur  Entrichtung  des  Zolls  ist  dem  Staate  gegenüber  derjenige  verpflichtet,  welcher
zur  Zeit,  wo  der  Zoll  zu  entrichten,  Inhaber  (natürlicher  Besitzer)  des  zollpflichtigen
Gegenstandes  ist.  Dem  Inhaber  steht  derjenige  gleich,  welcher  den  zollpflichtigen  Gegenstand
  aus  einer  öffentlichen  Niederlage  entnimmt.

§.  14.
Haftung  der  Waare.

Die  zollpflichtigen  Gegenstände  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines  Dritten
an  denselben  für  den  darauf  ruhenden  Zoll  und  können,  so  lange  dessen  Entrichtung
nicht  erfolgt  ist,  von  der  Zollbehörde  zurückbehalten  oder  mit  Beschlag  belegt  werden.
Das  an  den  Inhaber  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  von  einem  Zollbeamten  ergangene
Verbot,  über  den  fraglichen  Gegenstand  weiter  zu  verfügen,  hat  die  volle  Wirkung  der
Beschlagnahme.  Die  Verabfolgung  der  Waaren,  auf  welchen  noch  ein  Zollanspruch
haftet,  kann  in  keinem  Falle,  auch  nicht  von  den  Gerichten,  Gläubigern  oder  Gütervertretern
  (Massenkuratoren)  bei  Konkursen  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben  davon
  bezahlt  sind.

§.  15.
Verjährung  der  Abgabe.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  von  Zollgefällen,  desgleichen  die  Ansprüche
auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Gefälle  verjähren  binnen  Jahresfrist,
  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Waare  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
oder  an  welchem  der  Zoll  für  die  auf  Privatkreditlager  abgefertigten  Waaren  festgestellt
oder  die  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  erfolgt  ist.  Auf  das  Regreßverhältniß  des
Staats  gegen  die  Zollbeamten  und  auf  Nachzahlung  hinterzogener  (defraudirter)  Gefälle
findet  diese  abgekürzte  Verjährungsfrist  keine  Anwendung.