Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  137

Demnach  und  da  die  bisher  aus  Beil.-Bd.  4
der  Verh.  d.  K.  d.  A.  in  Bezug  genommenen  Motive
  des  Ges.-Entw.  mit  den  einschlägigen  Artikeln
bel  Berathung  und  Beschließung  des  Berggesetzes
unbeanstandet  geblieben  seien,  führe  die  Auslegung
der  die  Entschädigungspflicht  des  Grundeigenthümers
betreffenden  Art.  156  und  157  des  Bergges.  nothwendig
  zu  dem  Ergebnisse,  daß  in  Fällen  der  Verwendung
  des  Grundbesitzes  zu  öffentlichen  Verkehrsanlagen
  dem  dadurch  benachtheillgten  Bergwerkseigenthümer
  kein  Recht  auf  Entschädigung  wegen
des  ihm  durch  die  verhinderte  Ausbeutung  seines
Grubenfeldes  entgehenden  Gewinnes,  sondern  nur
ein  durch  dieses  Spezilalgesetz  auf  bestimmte  Auslagen
  oder  Aufwendungen  eingeschränkter  Ersatzanspruch
  zugestanden  werde.

Nach  dem  Grundsatze,  daß  dem  Gebrauche  des
Grundelgenthums  zur  Errichtung  öffentlicher  Verkehrsanlagen
  unbedingt  der  Vorzug  vor  dem  Bergwerksbetriebe
  gebühre,  liege  es.  in  der  Befugniß  des  Eigenthümer5,
  seinen  Grundbesitz  in  dem  Umfange  zu  gebrauchen,
  in  welchem  das  Bedürfniß  den  Gebrauch
fordere,  und  wenn  es  sich  ereigne,  daß  der  Umfang
der  neuen  Anlage  den  Umfang  des  Bergwerksbetriebes
in  sich  aufnehme,  so  sei  gemäß  des  durch  Art.  156
Abs.  1  vertretenen  Prinzips  dem  Bergbaubetreibenden
auch  in  diesem  Falle  keln  Widerspruchsrecht  gestattet.
Die  Bestimmungen  in  Art.  156  Abs.  2  und  157
beträfen  allerdings  den  Fall,  daß  der  Bergbau  neben
der  neuen  Anlage  fortbestehe,  damit  sei  aber  nicht
die  zwingende  Vorschrift  erlassen,  daß,  um  das  Widerspruchsrecht
  des  Art.  156  Abs.  1  auszuschließen,
dieser  Zustand  eingetreten  sein  müsse.

Mit  Recht  daher  habe  sich  das  Appell.-Gericht
dafür  erklärt,  daß  die  in  Tit.  V  Abschn.  4  des
Bergges.  aufgestellten  Bestimmungen  nicht  lediglich
für  den  besonderen  Fall  der  Möglichkelt  des  Fort-