Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 137
Demnach und da die bisher aus Beil.-Bd. 4
der Verh. d. K. d. A. in Bezug genommenen Motive
des Ges.-Entw. mit den einschlägigen Artikeln
bel Berathung und Beschließung des Berggesetzes
unbeanstandet geblieben seien, führe die Auslegung
der die Entschädigungspflicht des Grundeigenthümers
betreffenden Art. 156 und 157 des Bergges. nothwendig
zu dem Ergebnisse, daß in Fällen der Verwendung
des Grundbesitzes zu öffentlichen Verkehrsanlagen
dem dadurch benachtheillgten Bergwerkseigenthümer
kein Recht auf Entschädigung wegen
des ihm durch die verhinderte Ausbeutung seines
Grubenfeldes entgehenden Gewinnes, sondern nur
ein durch dieses Spezilalgesetz auf bestimmte Auslagen
oder Aufwendungen eingeschränkter Ersatzanspruch
zugestanden werde.
Nach dem Grundsatze, daß dem Gebrauche des
Grundelgenthums zur Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen
unbedingt der Vorzug vor dem Bergwerksbetriebe
gebühre, liege es. in der Befugniß des Eigenthümer5,
seinen Grundbesitz in dem Umfange zu gebrauchen,
in welchem das Bedürfniß den Gebrauch
fordere, und wenn es sich ereigne, daß der Umfang
der neuen Anlage den Umfang des Bergwerksbetriebes
in sich aufnehme, so sei gemäß des durch Art. 156
Abs. 1 vertretenen Prinzips dem Bergbaubetreibenden
auch in diesem Falle keln Widerspruchsrecht gestattet.
Die Bestimmungen in Art. 156 Abs. 2 und 157
beträfen allerdings den Fall, daß der Bergbau neben
der neuen Anlage fortbestehe, damit sei aber nicht
die zwingende Vorschrift erlassen, daß, um das Widerspruchsrecht
des Art. 156 Abs. 1 auszuschließen,
dieser Zustand eingetreten sein müsse.
Mit Recht daher habe sich das Appell.-Gericht
dafür erklärt, daß die in Tit. V Abschn. 4 des
Bergges. aufgestellten Bestimmungen nicht lediglich
für den besonderen Fall der Möglichkelt des Fort-