Full text : Das Interregnum.

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der  staatlichen  Organisation  bewirken,  eine  Erschütterung  des
Staates  selbst  in  seiner  rechtlichen  Existenz  braucht  er  nicht  zur
Folge  zu  haben:  auch  ohne  Fürsten  und  ohne  einen  anderen
Träger  der  Gewalt  bildet  das  Volk  den  Staat.

Aber  nicht  nur  verliert  der  Staat  durch  den  Eintritt  des  Interregnums
  nicht  seine  Persönlichkeit,  seine  Rechtssubjektivität,  er  bleibt
auch  ferner  im  Interregnum  und  darüber  hinaus  ein  und  dieselbe
Person;  wir  sehen  im  Zwischenreiche  nicht  blos  einen  Staat,  sondern
  denselben  Staat,  wie  zuvor,  keinen  neuen  Staat.  Der
Staat  ist  für  die  menschliche  und  juristische  abstrahirende  Erkenntniss
  eine  aus  einer  Summe  von  Theilen  bestehende  Einheit!),
jede  Einheit  aber  ist  unabhängig  von  der  Art  ihrer  Zusammensetzung,
  von  dem  Wechsel  ihrer  Theile.  Das  gilt
zunächst  für  die  Einheiten  der  leblosen  Aussenwelt.  Der  Rheinstrom
  ist  heute  derselbe  eine  Strom,  wie  vor  hundert  Jahren,  obschon
  jetzt  kein  Tropfen  des  Wassers  von  damals  mehr  in  seinem  Bette
fliesst;  das  Schiff  bleibt  dieselbe  eine  Sache,  auch  wenn  es  so  oft
ausgebessert  wird,  dass  von  den  Planken,  aus  denen  es  zuerst  erbaut
  wurde,  keine  einzige  mehr  übrig  bleibt.?2)  Das  gilt  aber  auch
für  die  Einheiten  menschlicher  Verbände’),  für  die  aus  einer  Vielheit
  pbysischer  Personen  bestehenden  Körperschaften.  Ihre  Einheit
wurzelt  in  der  Stetigkeit  ihres  obersten  Gemeinzwecks;  sie  überdauert
  die  Existenz  ihrer  Theile,  weil  und  so  lange,  nicht  alle  ihre
Gemeinzwecke  —  denn  diese  können  wechseln,  sich  verengern,  sich
erweitern  —  aber  ihrehöchsten  Gemeinzwecke  dieselben  bleiben.
Wir  sehen  das  an  der  Korporation  des  Privatrechts,  wir  sehen  es
an  der  Gemeinde,  an  der  Kirche,  am  Staate.  Sie  alle  sind  unabhängig
  von  Art  und  Dauer  ihrer  Mitglieder;  sie  bleiben  beim
Wandel  ihrer  Theile.  Sie  bleiben  in  ihrer  Einheit,  weil  der
Wechsel  ihrer  Theile  keinen  Einfluss  ausübt  auf  die  Einheitlichkeit
ihres  Gemeinzwecks,  so  lange  die  zu  dessen  Erreichung  nothwendige
konstante  Thätigkeit,  die  Bildung  des  dazu  erforderlichen  Gemeinwillens
  durch  steten  Ersatz  der  abgehenden  durch  neue  Willensfaktoren,
  welcher  Art  diese  auch  sein  mögen,  kontinuirlich  erfolgen
kann.  Darum  bleibt  auch  die  Integrität  aller  „monarchisch“,  „bureaukratisch“
  organisirten  Körperschaften,  d.h.  derjenigen,  deren  Gemein- 



I)  JELLINEK,  System  der  subjektiven  Öffentlichen  Rechte  S.  20f.

2)  L.  <6  D.  de  jud.  5,  1.

3)  In  der  angeführten  Digestenstelle  heisst  es:  „et  populum  eundem  hoc
tempore  putari  qui  abhinc  ceutum  annis  fuissent,  cum  ex  illis  nemo  nunc  viveret“.