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der staatlichen Organisation bewirken, eine Erschütterung des
Staates selbst in seiner rechtlichen Existenz braucht er nicht zur
Folge zu haben: auch ohne Fürsten und ohne einen anderen
Träger der Gewalt bildet das Volk den Staat.
Aber nicht nur verliert der Staat durch den Eintritt des Interregnums
nicht seine Persönlichkeit, seine Rechtssubjektivität, er bleibt
auch ferner im Interregnum und darüber hinaus ein und dieselbe
Person; wir sehen im Zwischenreiche nicht blos einen Staat, sondern
denselben Staat, wie zuvor, keinen neuen Staat. Der
Staat ist für die menschliche und juristische abstrahirende Erkenntniss
eine aus einer Summe von Theilen bestehende Einheit!),
jede Einheit aber ist unabhängig von der Art ihrer Zusammensetzung,
von dem Wechsel ihrer Theile. Das gilt
zunächst für die Einheiten der leblosen Aussenwelt. Der Rheinstrom
ist heute derselbe eine Strom, wie vor hundert Jahren, obschon
jetzt kein Tropfen des Wassers von damals mehr in seinem Bette
fliesst; das Schiff bleibt dieselbe eine Sache, auch wenn es so oft
ausgebessert wird, dass von den Planken, aus denen es zuerst erbaut
wurde, keine einzige mehr übrig bleibt.?2) Das gilt aber auch
für die Einheiten menschlicher Verbände’), für die aus einer Vielheit
pbysischer Personen bestehenden Körperschaften. Ihre Einheit
wurzelt in der Stetigkeit ihres obersten Gemeinzwecks; sie überdauert
die Existenz ihrer Theile, weil und so lange, nicht alle ihre
Gemeinzwecke — denn diese können wechseln, sich verengern, sich
erweitern — aber ihrehöchsten Gemeinzwecke dieselben bleiben.
Wir sehen das an der Korporation des Privatrechts, wir sehen es
an der Gemeinde, an der Kirche, am Staate. Sie alle sind unabhängig
von Art und Dauer ihrer Mitglieder; sie bleiben beim
Wandel ihrer Theile. Sie bleiben in ihrer Einheit, weil der
Wechsel ihrer Theile keinen Einfluss ausübt auf die Einheitlichkeit
ihres Gemeinzwecks, so lange die zu dessen Erreichung nothwendige
konstante Thätigkeit, die Bildung des dazu erforderlichen Gemeinwillens
durch steten Ersatz der abgehenden durch neue Willensfaktoren,
welcher Art diese auch sein mögen, kontinuirlich erfolgen
kann. Darum bleibt auch die Integrität aller „monarchisch“, „bureaukratisch“
organisirten Körperschaften, d.h. derjenigen, deren Gemein-
I) JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen Rechte S. 20f.
2) L. <6 D. de jud. 5, 1.
3) In der angeführten Digestenstelle heisst es: „et populum eundem hoc
tempore putari qui abhinc ceutum annis fuissent, cum ex illis nemo nunc viveret“.