Full text : Das Interregnum.

bleibt,  wenngleich  Fürsten  fallen  und  Dynastien  untergehen“');  der
Staat  ist  seiner  Idee  nach  unsterblich.  ?)

Auf  diesem  Wege  sind  wir  zur  Erfassung  des  rechtlichen  Charakters
  des  Interregnums  gelangt.  Es  ist  derjenige  Zustand  des
Staates,  in  dem  dieser  als  willens-  und  willensmachtbegabte  Persönlichkeit
  besteht,  während  sein  Wille  zeitweilig  nicht  durch  den
Willen  eines  Herrschers,  eines  Trägers  der  Staatsgewalt,  sondern,
weil  es  keinen  Herrscher  giebt,  nur  durch  solche  Glieder  des  Staates,
  die  dem  Staatswillen  als  Unterthanen  unterworfen  sind,  zur
Entstehung  gebracht  wird.  Die  Zeit  des  Interregnums  ist  also  zwar
verwandt  mit  der  Zeit  einer  Regentschaft,  aber  ihr  nicht  gleich.  In
beiden  ist  der  Wille  des  Staates  in  seiner  Bildung  unahhängig  von
dem  Willen  eines  Herrschers;  aber  hier,  weil  der  vorhandene  Herrscherwille
  zur  Staatswillensbildung  untauglich,  im  Interregnum,  weil
gar  kein  Herrscherwille  vorhanden  ist.

IV.  Aus  der  hier  entwickelten  Auffassung,  dass  das  Interregnum
  den  Staat  als  solehen  nicht  berührt,  dass  das  Interregnum  den
Staat  nicht  untergehen  lässt,  und  dass  der  Staat  in  ihm  dieselbe
Persönlichkeit  ist  wie  zuvor,  —  dass  ihm  aber  das  Interregnum  den
Monarchen  nimmt,  ohne  ihm  einen  anderen  Träger  der  Staatsgewalt
  zu  geben,  sind  nun  wichtige  Folgerungen  zu  ziehen.

1.  Bleibt  der  Staat  bestehen,  so  wird  auch  an  seiner  Verfassung,
seiner  rechtlichen  Organisation  an  sich  nichts  geändert.  Das  muss
vornehmlich  deshalb  betont  werden,  weil  allein  hieraus  zu  erklären
ist,  dass  nach  Beendigung  des  Interregnums  das  staatliche  Leben
sich  genau  in  derselben  Form  fortsetzt,  in  der  es  sich  vor  dem  Interregnum
  vollzog,  dass  also  insbesondere  ein  neuer  Monarch  dieselbe
Stellung  im  Staatsorganismus  einnimmt  wie  derjenige,  dessen  Absang
  das  Interregnum  bewirkte.  Das  gesamte  objektive  Recht  des
Staates  bleibt  demnach  im  Interregnum  in  Geltung;  denn  das  Recht
istobjektivirter  Staatswille,  vom  Gesetzgeber,  von  dem  physischen
Träger  der  Staatsgewalt  wie  von  dem  Staate  selbst  unabhängig,  es
kann  beide  überdauern.  Auf  der  anderen  Seite  freilich  wird  dem
positiven  Rechte  durch  den  ersatzlosen  Wegfall  des  Monarchen  ein
Theil  seines  Anwendungsgebietes  entzogen;  es  fallen  mit  dem  Monarchen
  Thatbestände  weg,  an  die  das  Recht  bestimmte  Wirkungen
knüpfte.  Da  aber  dem  Wesen  des  Interregnums  als  einer  vorübergehenden
  Krisis  des  Staates  entsprechend  jene  theilweise  Beschrän-1)

  Bruntscaui,  Allgemeinen  Staatslehre  S.  574.
2)  de  GrooT,  de  J.  B.  ac.  P.  II.  9,  3.