Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Collegiums  oder  einer  Untergerichtsstelle  aufzutragen.  Es  wird  jedoch  bierdurch
eine  Aenderung  in  dem  geordneten  Instanzenzuge  nicht  begründet;  auch  sollen  in
dergleichen  Fallen  die  einzubringenden  Sporkuln  der  Fürstl.  Landessalariencasse  verbleiben
  und  den  mit  festem  Dienstgehalte  angestellten  Deputirten  oder  Beauftragten,
neben  Belassung  etwaiger  Localexpeditionsgebühren,  lediglich  die  baaren  Auslagen
vergütet  werden.

Die  dem  strafrechtlichen  Verfahren  nicht  angehörigen  Disciplinarbefugnisse
  der  Landeoregierung  und  de5  Confistoriumé,  ingleichen  der  diesem  untergeordneten
  kirchlichen,  Schul=  und  Inspectionsbehörden  sind  von  den  gegenwärtigen,  nur
auf  das  förmliche  Untersuchungéverfahren  bezüglichen  Bestimmungen  ausgenommen.

.  S.

Wenn  über  die  Zuständigkeit  der  Untergerichte  zur  ersten  Entscheidung
in  Untersuchungssachen  (§.  6.  B.  a.)  Zweifel  entsteht,  so  hat  die  Untersuchungsbehörde
  die  Akten  an  die  Landeoregierung  einzusenden.  Erachtet  diese,  daß  der  Fall
nach  dem  (in  thoesi)  angedrohlen  Strafmaße  oder  aus  sonstigen  Gründen  von  der
Oberberufung  auögeschlossen  ist,  so  läßt  sie  die  Akten  zu  Ertheilung  der  ersten  Entscheidung
  an  die  Untersuchungsbehörde  zurückgehen;  eß  sindet  jedoch  in  diesem  Falle
ein  Gebührenansat  für  die  Berichterstattung  und  die  darauf  erfolgte.  Anweisung
nicht  statt.

Erscheint  eine  untergerichtliche  Untersuchungssache  zwar  nach  Masgabe  der  im
Allgemeinen  (in  thest)  gesebhlich  angedrohten  Strase  zur  Oberberufung  geeignet,

dem  vorliegenden  besondern  Falle  aber  (in  hpothesi)  nach  den  sich  porsanelen
den  Umständen  nur  eine  die  Oberberufung  nicht  begründende  Straszuerkennung
anwendbar,  so  hat  die  Landeêregierung  die  an  sie  eingesendeten  Akten  dem  Untersuchungsgerichte
  zur  dortigen  Erkheilung  des.  ersten  Erkenntnisses  wachsugeben.

Sofern  in  einer  untergerichtlichen  Untersuchung  vom  Un
gerichte  (elwa  auf  eingeholtes  auswärtiges  Rechtögutachten  nach  §.  11  unten)  zahelt
erste  Erkenntniß  nach  den  bestehenden  geseblichen  Bestimmungen  die  Oberberufung
  begründet,  so  soll  dieses  erste  Erkenntnist  einer  von  der  Landesregierung
gegebenen  Entscheidung  gleichgeachtet  werden  und  dagegen,  anstatt  der  Berufung  an
diese,  lediglich  die  Oberberufung  an  das  Oberappellationsgericht  zulässig  sein,
auch  jedes  andere  gegen  eine  solche  Entscheidung  eingewendete  Rechtomittel  ohne
weiteres  alo  Oberberufung  gelten.  Ebenso  soll  dab  in  einer  untergerichtlichen
Untersochung  zu  Ertheilung  des  ersten  Erkenntnisses  von  der  bandesregierung
etwa  eingeholte  auswärtige  Rechtsgutachten,  falls  dessen  Inhalt  die  Oberberufun
  g  nicht  begründen  würde,  als  von  dem  Unrergerichte  eingeholt  angesehen
und  an  dieses  zu  der  danach  von  ihm  zu  ertheilenden  ersten  Entscheidung  mit  den
Akten  ohne  weiteres  abgegeben  werden  (vgl.  V.  11).