Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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8.  1.

In  Gemeinden,  in  welchen  öffentliche  Schlachthäuser  bestehen,  darf  das  große  Vieh
nur  in  ihnen  geschlachtet  werden.

Das  Schlachten  des  kleineren  Viehs  (der  Kälber,  Schafe  und  Schweine)  hat  da,  wo
öffentliche  Schlachthäuser  bestehen,  in  der  Regel  gleichfalls  daselbst  Statt  zu  finden,  es
kann  jedoch  dessen  Vornahme  in  den  Schlachtbanken  der  Metzger  dann  gestattet  werden,
wenn  der  Verweisung  desselben  in  das  Schlachthaus  überwiegende  Schwierigkeiten  entgegenstehen.


K.  2.

Die  Oberämter  haben  dahin  zu  wirken,  daß  in  größeren  Gemeinden,  in  welchen  das
Bedürfniß  es  erfordert  und  die  Umstände  es  zulassen,  für  das  Schlachten  des  Viehs  von
den  Gemeinden  oder  den  Metzgern  des  Ortes  öffentliche  Schlachthäufer  an  geeigneten
Mätzen  hergestellt  werden,  und  es  haben  die  Gemeindebebörden  für  deren  Benützung  die
Vorschriften  zu  ertheilen,  welche  von  den  Rücksichten  für  die  nöthige  Ordnung  und  die
Gesundheit  an  die  Hand  gegeben  sind.

8.  3.

Die  Privat-Schlachtbanken  der  Metzger  sind  so  einzurichten,  daß  sie  den  noöthigen
Durchzug  der  Luft  möglich  machen,  auch  sind  dieselben,  wie  die  gebrauchten  Geräͤthschaf—
ten,  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  einem  Gulden  stets  reinlich  zu  halten.

In  Absicht  auf  dasjenige  Vieh,  welches  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses  geschlachtet
  wird,  sind  durch  den  Gemeinderath  die  im  Interesse  der  Sittlichkeit,  sowie  der
Gesundheit  nöthigen  Vorschriften  über  das  Schlachten  der  Thiere,  das  Aushauen  und  Aufbewahren
  des  geschlachteten  Fleisches  zu  ertheilen.

S.  4.

Zur  unmittelbaren  Handhabung  der  Aufsicht  über  das  Schlachten  und  über  den  Verkehr
  mit  Fleisch  ist  in  jeder  Gemeinde,  in  welcher  ein  regelmäßiger  Verkehr  mit  Fleisch
Statt  findet,  eine  Fleischschau-Commission  zu  bestellen,  in  welche  wenigstens  zwei  sachverständige,
  unbescholtene  Einwohner  zu  berufen  sind  und  deren  Zusammensetzung  im  Uebrigen
nach  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Gemeinde  zu  bestimmen  ist.  In  Orten,  an  welchen
ein  geprüfter  Thierarzt  ansäßig  ist,  ist  derselbe,  wo  immer  thunlich,  zum  Mitgliede  dieser
Commission  zu  bestellen.