Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 39
mit dem Neubau hart an die Grenze vorzurücken,
wenn daß bereits vorhandene Gebäude auf dem
Nachbargrundstücke die Traufgerechtigkeit habe, d. h.
zwei Fuß von der Grenze zurückgerückt sei. Nur
wenn nicht bereits ein Haus mit Traufgerechtigkeit
auf dem Nachbargrundstückelstehe, könne der Eigenthümer
sein Traufrecht verbauen, d. h. mit einem
Bau bis an die Grenze vorrücken, so daß dann die
Bildung einer Reihe von 4 Fuß für Ausübung des
Licht= und Trauf-Rechtes zessire. Bau.-O. II c. 3
§. 35, 36, 38; Roth a. a. O. g. 87 Note 2
S. 318 Ziff. II und Note 8 S. 322 lit. b und
Note 25 S. 323 lit. d u. Note 35, 37 S. 324
mit Note 41. ·
Die§§.44u.49Thl.Iu.die8§.37,-46
bis 48 Thl. II c. 3 der Bau-O. sprächen ebenfalls
ausSdrücklich entweder von „Gebäuden“, oder vom
„Hause eines Nachbar“", oder von „Reihen“, unter
welchen aber gemäß Thl. II c. 3 S. 13 u. 27
u. w. wieder nur die Zwischen-Räume zwischen nachbarlichen
Gebäulichkeiten verstanden sein könnten,
und §. 75 Thl. II lasse einen sicheren Schluß darauf
zu, daß auch §. 74 das Vorhandensein eines
Hauses auf dem gegenüberliegenden Grunde des
Nachbars voraussetze.
Anlangend über den „Traff-Fall“, von welchem
in Thl. I §F. 50 auch beim „Gartenthill“,
bei den Anger= oder Wiesen-Planken gesprochen
werde, sei derselbe kelneswegs identisch mit obigem
Acht= und Trauf-Rechte, welches in der Beschränkung
auf die eigene Grundfläche mittels Zurückbleibens
hinter der Grenze bei Aufführung eines Baues
in der Nähe eines Nachbargrundstückes seine Basis
habe, sondern mit jenem Traffrechte sei blos der
faktische Zustand bezeichnet, welcher sich ergebe,
wenn bei Regen= oder Thau-Wetter auf die obere
Fläche eines im Freien befindlichen Gegenstandes