Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Wenn  von  dem  ordentlichen  Strafgerichte  auf  Freisprechung  erkannt  ist,  so  findet
wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen  Untersuchung  zur  Erörterung
gekommen  sind,  ein  Diseiplinarfahren  nur  noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und
ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  geseblichen  Thatbestande  der  strafbaren  Handlungen,  welche
den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildeten,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Wenn  gegen  einen  im  Nuhestande  rd#  früheren  Staatsdiener  wegen  eines  Witangen.
vor  oder  nach  seinem  Uebertritte  in  den  Pensionsstand  von  ihm  brgangenen  Verbrechens  w  chtellcher  ung
oder  Vergehens  durch  richterliches  Urtheil  rechtskräftig  auf  Zuchthausstrafe  oder  neben  einer  inn  uhe  ·
anderen  Freiheitsstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ebrenrechte  erkannt  ist.  so  wird  er  lerengedes
  Unspruchs  auf  den  Fortbezug  der  ihm  zustehenden  Pension  verlustig.  Stn  -e#e

ird  gegen  einen  in  Pension  getretenen  früheren  Staatödiener  aus  leichem  An-  Nenrtaln  auf
lasse  rechlskräftig  eine  Freiheitsstrafe  unter  Verhällnissen  erkannt,  unter  denen  in  Gemäß=  desten  Ven.
beit  der  Bestimmung  des  Strafgese  bbuchs  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  werden  hense  ½
konnten,  ohne  daß  dies  jedoch  thatsächlich  geschehen  ist,  so  kann  dem  im  Ruheslande  in  de
befindlichen  Staatsdiener  die  Pension  entzogen  werden.

Gegenüber  solchen  früheren  Staatsdienern,  welche  ein  von  Unserer  Landesregierung
verliehenes  Staatedienstamt  einnahmen,  zu  dessen  Bekleidung  eine  auf  Universitäten  oder
Akademieen  zu  erlangende  Vorbildung  erfordert  wird,  erfolgt  die  Pensionsentziehung,  falls
sie  eintreten  soll,  auf  Grund  eines  dahin  gerichteten  Ausspruchs  des  Diseiplinargerichts
(Abschnitt  10)  beziehentlich  einer  dahin  gehenden  endgültigen  Entscheidung  des  Diseiplinarhofs
  (Abschnitt  11  und  19),  gegenüber  anderen  Staatsdienern,  ohne  das  Erforderniß
eines  solchen  Ausspruchs,  durch  die  Landeoregierung  nach  vorausgegangener  Vorerörterung.
und  dem  betreffenden  Pensionär  verstattetem  Gehör.

Mit  der  Entziehung  der  Pension  kann  von  der  Anstellungsbehörde  auch  die  Entziehung
  der  dem  Vensionär  bei  dem  Eintritte  in  den  Ruhestand  belassenen  Titel  und
Nangstellung  verbunden  werden.

Das  Verfahren  vor  dem  Dieciplinargericht  (Abschuit  10)  in  dem  Falle  des  Abs.

1  und  2  dieses  Abschnittes  ist  das  unter  Abschnitt  15  und  16  vorstehends  vorgeschriebene.
das  im  gleichen  Falle  stattfindende  Verfahren  des  Disciplinarhofo  (Abschn.  11)  das  in
Abschnilt  19  vorstehends  bestimmte.

Dem  Pensionär,  der  im  Salle  von  Abs.  1  dieses  Abschnitts  der  iben  verlustig
oder  dem  solche  in  Verfolg  eines  Diseiplinarverfahrens  entzogen  wird,  beziehentlich  seiner
Familic  kann  jedoch  auf  Grund  Landesherrlicher  Ermächtigung  durch  die  preeunch  finer
die  in  Abschnitt  20  bezeichnete  Unterstützung  aus  der  Pensionskasse  unter  den  eben  dort
bedachten  Voraussehungen  verwilligt  werden.

23.
egen  die  in  einem  Vorbereitungsdienste  für  einen  Zweig  des  Staatödienstes  Fgai  der
bcziehen-ohh  für  eine  bestimmte  Stellung  im  Slaatsdienste  Stehenden,  mit  Einschluß  der  dre
nicht  angestellten  Gerichtsassessoren,  ist,  wenn  der  in  Abschnitt  1  gedachte  Fall  wider  sie  wirn
eintrilt,  die  Enlassung  aus  dem  Vorbereitungsdienste  beziehentlich  der  dienstlichen  Stellung  in  #  einem  Vorzu
  verfügen.  bereilungs-10“