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zu Mitgliedern, nicht ist er Subjekt einer Herrschaft über Staaten.
Hieraus folgt, dass, falls in einem der verbündeten Staaten ein Inter-
regnum eintritt, dessen Verlauf, insbesondere seine Erledigung durch
Bestimmung eines neuen Trägers der Staatsgewalt ganz unabhängig
von der Gesellschaftsgewalt vor sich geht. Denn eine Einwirkung auf
den Staat in dieser Richtung kann nur von einem ihm übergeordneten,
ihn beherrschenden Subjekte ausgehen.')
2. Die Realunion ist ein Spezialfall des Staatenbundes.?) Sie
ist derjenige Staatenbund, dessen Mitglieder vertragsmässig gegen-
seitig verpflichtet sind, dieselbe eine physische Person als Träger ihrer
Staatsgewalt zu haben. Diese Gemeinsamkeit des Herrschers begrtlindet
keine Verschmelzung der verbundenen Staaten zu einem Staate,
die Realunion ist keine Monarchie; der gemeinsame Herrscher ver-
einigt in sich mehrere Herrscherpersönlichkeiten, er ist Träger mehrerer
Staatsgewalten. Deshalb kann von einem Interregnum nicht in der
Realunion als solcher, sondern nur im einzelnen zu ihr gehörigen
Staate gesprochen werden.
Es liegt hier die Frage nahe, ob nicht die Realunion durch den
Eintritt eines Interregnums beendigt werden müsse; denn die Gemein-
samkeit des Herrschers hört doch zweifellos für die verbündeten
Staaten in demselben Augenblicke auf, in dem in einem oder mehre-
ren ein Interregnum beginnt. Die Frage in dieser Form ist aber
durchaus zu verneinen. Es ist zu unterscheiden: Die Realunion kann
entweder nur mit Beziehung auf einen bestimmten Herrscher oder eine
bestimmte Dynastie geschlossen sein. Der Wegfall dieses einen Herr-
schers oder das Aussterben des Herrschergeschlechts kann dann in
einem der verbundenen Staaten ein Interregnum hervorrufen, im an-
deren nicht), es kann auch ein Interregnum für alle bedeuten. In
jedem dieser Fälle endigt allerdings mit dem Beginne des Inter-
regnums die Realunion, aber nicht als Folge des Interregnums, son-
dern als Folge des Eintritts der Thatsache, für die von Anbeginn
das Ende der Realunion bestimmt war, durch den Eintritt der auf-
lösenden Bedingung, unter der die Realunion geschlossen wurde.*)
1) A. M. für den deutschen Bund Weiss, System d. deutschen Staatsrechts
8 247; System des öftentl. Rechts des Grossherzogth. Hessen I. $ 66.
2) Dies nachgewiesen zu haben, ist ein bleibendes Verdienst des JELLINEK-
schen Werkes (S. 197f.).
3) So in Oesterreich-Ungarn. Vgl. v. JURASCHER a. a. O. S. 104.
4) Nach v. JURASCHER (a.a.0. S. 86) kann eine Realunion nur durch einen
Akt der gesetzgebenden Gewalt endigen. Diese Auffassung ist eine Konsequenz