Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  11.  1915.  59

VI.  Mahlpflicht  und  Regelung  des  Mehlverkehrs.

§5  27.

Die  Mühlen  haben  das  Getreide  zu  mahlen,  das  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
m.  b.  H.,  die  Zentral-Einkaufs  Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  der  Kommunalverband,  in
dessen  Bezirke  sie  liegen,  ihnen  zuweist.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  setzt  erforderlichenfalls  einen  angemessenen  Mahllohn
  fest;  die  Entscheidung  ist  enbneger  n!  en  gemesf  nl

§  28.

Die  Mühlen  dürfen  Mehl,  das  in  ihrem  Eigentume  steht,  nur  an  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  oder  an  Kommunalverbände  abgeben.  Dies  gilt  nicht  für
die  nach  §  4  Abs.  44  und  e  zugelassenen  Lieferungen.

Die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  darf  Mehl  nur  an  Kommunalverbände,
an  die  Heeresverwaltungen  oder  die  Marineverwaltung  abgeben.

Der  Übernahmepreis  ist  erforderlichenfalls  bei  der  Abgabe  an  Kommunalverbände,
an  die  Heeresverwaltungen  oder  an  die  Marineverwaltung  unter  Berücksichtigung  des
Einstandspreises  und  des  Mahllohns  (5  27)  im  Falle  des  Abs.  1  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  die  Mühle  liegt,  im  Falle  des  Abs.  2  von  dem  Reichskanzler
  endgültig  festzusetzen.

§i  29.

Beim  Ausmahlen  von  Getreide,  das  unter  die  Beschlagnahme  fällt  oder  das  eine
Mühle  von  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  von  einem  Kommunalverband
erhalten  hat,  ist  die  Mühle  verpflichtet,  die  entfallende  Kleie,  soweit  sie  in  ihrem  Eigentume
  steht,  an  die  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Stellen  abzugeben.

Hat  die  Mühle  das  Getreide  von  einem  Kommunalverband  erhalten,  so  hat  sie
auf  Verlangen  des  Kommunalverbandes  die  Kleie  an  ihn  abzugeben.

Der  Preis  wird  unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte  der  Kleie
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die  Mühle  liegt,  nach  Anhörung
von  Sachverständigen  endgültig  festgesetzt.

g  30.

Wer  der  Vorschrift  des  §  27  Abs.  1  zuwiderhandelt,  oder  wer  entgegen  den  Vorschriften
  der  §§  28,  29,  soweit  sie  für  Mühlen  gelten,  Mehl  oder  Kleie  abgibt,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark
bestraft.

VII.  Verbrauchsregelung.

1.
Unter  der  Bezeichnung  Reichsverteilungsstelle  wird  eine  Behörde  gebildet.
Die  Behörde  besteht  aus  sechzehn  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat,  und  zwar  außer