Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte der Reichsverfassung. 107 
lage zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich 
Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts 
alljährlich Personal= und Oualifikationsberichte nach Preu- 
ßischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bun- 
desfeldherrn vorgelegt. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung 
und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegen- 
seitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offi- 
ziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee 
und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Würt- 
tembergische Armeekorps kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner 
Offiziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die' 
Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem 
Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden. 
Artikel 9. 
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht 
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung 
der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich 
Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal 
entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernen- 
nende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät 
dem Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in 
den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen 
und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem 
Könige von Württemberg mittheilen, welche Seinerseits die- 
selben abstellen und von dem Geschehenen alsdaun dem 
Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Artikel 10. 
Für die Organisation des Königlich Württembergischen 
Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem 
Wege der Bundes esehgebung anders bestimmt wird — die 
derzeitigen Preußit hen Normen maßgevend.
	        
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