Vorgeschichte der Reichsverfassung. 107
lage zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich
Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts
alljährlich Personal= und Oualifikationsberichte nach Preu-
ßischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bun-
desfeldherrn vorgelegt.
Artikel 8.
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung
und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegen-
seitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offi-
ziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee
und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Würt-
tembergische Armeekorps kommandirt.
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner
Offiziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die'
Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem
Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.
Artikel 9.
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung
der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich
Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal
entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernen-
nende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät
dem Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in
den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen
und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem
Könige von Württemberg mittheilen, welche Seinerseits die-
selben abstellen und von dem Geschehenen alsdaun dem
Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Artikel 10.
Für die Organisation des Königlich Württembergischen
Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem
Wege der Bundes esehgebung anders bestimmt wird — die
derzeitigen Preußit hen Normen maßgevend.