Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 59
Sämmtliche Beamte des Ministeriums siud Landes-
beamte im Sinne des die Rechtsverhältnisse der Beamten
und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. Dezember 1873
(G. B. f. Els.-Lothr. S. 479).
S. 7.
Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der
Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-Lothringens
bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung können durch den
Statthalter Kommissare in den Bundesrath abgeordnet
werden, welche an dessen Berathungen über diese Angelegen-
heiten Theil nehmen.
8. 8.
Die in den 88. 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten
Gesetzes vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des
Bundesraths gehen bezüglich der Landesbeamten auf das
Ministerium über. Auch bedarf es der Zustimmung des
Bundesraths, welche in §. 18 desselben Gesetzes, sowie in
§. 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der
Gemeinden und der öffentlichen Anstalten betreffenden Ge-
setzes vom 15. Oktober 1873 (G. B. f. Els.-Lothr. S. 273)
vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
S. 9.
Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist
zur Begutachtung:
1. der Entwürfe zu Gesetzen,
2, der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden
allgemeinen Verordnungen,
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statt-
halter überwiesen werden.
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath
auch andere, insbesondere beschließende Funktionen über-
tragen werden.