78 Wahlgesetz und Wahlreglement.
8. 26.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der
Wahlkommissar auf den vierten Tag nach dem Wahlter-
mine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens
sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares
Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen
und verpflichtet vieselben als Beisitzer mittelst Handschlags
an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls
Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und
in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
8. 27.
In dieser Versammlung (§. 26) werden die Protokolle
über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen
und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die
zu Mauntlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt ge-
macht.
Ueber die Haudlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus
welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und un-
gültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kan-
didaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk
ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu er-
wähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken
etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung f0 cher Bedenken ist der Wahlkommissar
befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimm-
zettel (§. 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen.
§. 28.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit
der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen ver-
einigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.
Hat ;1 eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus-
gestellt, so hat der Wahlkommissar die Vornahme einer
engeren Wahl zu veranlassen (. 12 des Gesetzes).