Wahlgesetz und Wahlreglement. 79
S. 29.
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahl-
kommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben
werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des
— der ersten Wahl (§§. 26 und 27 des Regle-
ments).
S. 30.
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben
(§. 12 des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich
viele Stimmen gefallen, a4r entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, dar-
über, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu
bringen sind.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vor-
schrift des §. 8 des Reglements zu erlassenden Bekannt-
machung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen
ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzu-
weisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stim-
men ungültig seien.
S. 31.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und
nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale
und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Er-
setzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale
nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den
9% und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten
erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8
des Reglements bekanut zu machen, ohne daß jedoch hier-
für oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst er-
forderlichen Bekanntmachungen (§§. 8 und 30 des Regle-
kuemte) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden
raucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten