80 Wahlgesetz und Wahlreglement.
Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht
auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Ge-
meindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahl-
termine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind aersesben Wählerlisten an-
zuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu
diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den
Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung
und Berichtigung derselben findet nicht statt.
8. 32.
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so
entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-
kommissars gezogen wird.
Vergl. Wahlgesetz §. 12 Abf. 2.
§. 33.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl
durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur
Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nach-
ser daß er nach §. 4 des Gesetzes wählbar ist, aufzu-
ordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Aus-
bleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zu-
stellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
8. 34.
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die
Wahl für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde so-
fort eine neue Wahl zu veranlassen.
Für dieselbe gelten die Vorschristen des §. 31 des Regle-
ments mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Be-
kanntmachungen die im §. 8 des Reglements bestimmte
achttägige Frist einzuhalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausge-
schiedene Mitglieder des Reichstages während des Laufes
derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt
dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen