Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

86  Pflichten  d.  Kaufleute  bel  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.

Commissionär  bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  beziehen
  konnte,  daß  aber  zugleich  jede  Verzögerung  in
Anschlag  gebracht  wird,  welche  die  normale  Bezugsdauer
ohne  Verschulden  des  Commissionärs  in  concreto  erfahren
mußte.  Der  so  bestimmte  Zeitraum  bildet  die  Vorfrist,
mit  deren  Ablauf  die  dreitägige  Frist  für  die  Nummernaufgabe
  beginnt.

Von  diesen  beiden  Fällen  wird  nur  der  zweite  zu
größerer  practischer  Bedeutung  gelangen,  da  der  Selbsteintritt
  des  Commissionärs  die  Regel,  die  Namhaftmachung
eines  Dritten  als  Verkäufers  eine  verschwindende  Ausnahme
  bildet?).

2.  Befreiung  von  der  Verpflichtung.

In  Abs.  3  des  §  3  ist  eine  gesetzliche,  in  Abs.  2  eine
vertragsmäßige  Befreiung  von  der  Verpflichtung  der
Uebersendung  eines  Stückeverzeichnisses  vorgesehen.

Die  gesetzliche  Befreiung  tritt  in  zwei  Fällen  ein,
in  welchen  der  Committent  an  einem  solchen  Verzeichnisse
kein  Interesse  hat:  nämlich  dann,  wenn  die  Stücke  schon
vor  Ablauf  der  dreitägigen  Frist  entweder  an  den
Committenten  ausgeliefert  oder  in  seinem  Auftrage  wieder
veräußert  worden  sind.

Die  vertragsmäßige  Befreiung  unterliegt  den  nämlichen
  Beschränkungen  wie  nach  §  2  die  Befreiung  von
der  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  1.  Der  Committent
  kann  auf  die  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses
formlos  und  ein  für  alle  Male  verzichten:  jedoch  nur
dann,  wenn  er  gewerbsmäßig  Bank=  oder  Geldwechsler-*)

  Im  Hinblick  auf  §  74  des  Börsengesehes  haben  fast  alle
Banken  und  Bankgeschäfte  in  ihren  „Bedingungen“  ausgesprochen,
daß  sie  bei  Ausführung  aller  Austräge  den  Auftraggebern  gegenüber
  stets  als  Selbstcontrahenten  eintreten,  ohne  daß  es  im  einzelnen
  Falle  der  im  §  74  a.  a.  O.  vorgesehenen  Erklärung  bedürfe,
  auf  deren  Abgabe  die  Committenten  vlelmehr  im  Voraus
zu  verzichten  hätten.