86 Pflichten d. Kaufleute bel Aufbewahrung fremder Werthpapiere.
Commissionär bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange beziehen
konnte, daß aber zugleich jede Verzögerung in
Anschlag gebracht wird, welche die normale Bezugsdauer
ohne Verschulden des Commissionärs in concreto erfahren
mußte. Der so bestimmte Zeitraum bildet die Vorfrist,
mit deren Ablauf die dreitägige Frist für die Nummernaufgabe
beginnt.
Von diesen beiden Fällen wird nur der zweite zu
größerer practischer Bedeutung gelangen, da der Selbsteintritt
des Commissionärs die Regel, die Namhaftmachung
eines Dritten als Verkäufers eine verschwindende Ausnahme
bildet?).
2. Befreiung von der Verpflichtung.
In Abs. 3 des § 3 ist eine gesetzliche, in Abs. 2 eine
vertragsmäßige Befreiung von der Verpflichtung der
Uebersendung eines Stückeverzeichnisses vorgesehen.
Die gesetzliche Befreiung tritt in zwei Fällen ein,
in welchen der Committent an einem solchen Verzeichnisse
kein Interesse hat: nämlich dann, wenn die Stücke schon
vor Ablauf der dreitägigen Frist entweder an den
Committenten ausgeliefert oder in seinem Auftrage wieder
veräußert worden sind.
Die vertragsmäßige Befreiung unterliegt den nämlichen
Beschränkungen wie nach § 2 die Befreiung von
der Beobachtung der Vorschriften des § 1. Der Committent
kann auf die Uebersendung des Stückeverzeichnisses
formlos und ein für alle Male verzichten: jedoch nur
dann, wenn er gewerbsmäßig Bank= oder Geldwechsler-*)
Im Hinblick auf § 74 des Börsengesehes haben fast alle
Banken und Bankgeschäfte in ihren „Bedingungen“ ausgesprochen,
daß sie bei Ausführung aller Austräge den Auftraggebern gegenüber
stets als Selbstcontrahenten eintreten, ohne daß es im einzelnen
Falle der im § 74 a. a. O. vorgesehenen Erklärung bedürfe,
auf deren Abgabe die Committenten vlelmehr im Voraus
zu verzichten hätten.