Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Anlage.

Bestimmungen  für  Zelluloidlager

(Nohstoffe  und  Abfälle,  halbferrige  und  ferrige  Varen)  der  Berriebe,
in  denen  Felluloid  hergestellr  oder  be=  oder  verarbeitrer  wird.

A.  Bestimmungen  für  die  Lagerung  von  weniger  als  50  kg  Zelluloid.

Die  Lagerräume  müssen  von  den  Betriebsstätten  durch  feuersichere  Wände  und  feuersichere,
  selbstschließende  Türen  getrennt  sein,  dürfen  keine  Innen-Heizung  und  keine  andere
als  Tag-,  Außen=  oder  elektrische  Beleuchtung  besitzen  und  nicht  in  unmittelbarer  Nähe
eines  Ausganges  liegen.

Unter  Arbeits=  oder  bewohnten  Räumen  dürfen  die  Lagerräume  sich  nur  dann  befinden,
wenn  sie  eine  feuersichere  Decke  haben.

Die  Türen  der  Lagerräume  müssen  mit  der  Aufschrift  „Zelluloidlager“  versehen  sein.
Der  Distriktspolizeibehörde,  in  München  dem  Stadtmagistrat,  bleibt  vorbehalten,  im  einzelnen
  Fall  besondere  Sicherheitsvorkehrungen  vorzuschreiben,  wenn  solche  erforderlich  sind.

B.  Bestimmungen  für  die  Lagerung  von  50  kg  bis  20  000  kg  Zelluloid.
I.  Lagerung  in  Gebäuden,  die  noch  anderen  Bweckhen  dienen.
AA.  Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Lagerung  darf  nur  in  Gebäuden  mit  massiven  Wänden  erfolgen.

Die  Lagerung  in  Gebäuden,  die  auch  noch  Wohnzwecken  dienen,  ist  verboten.
Nachbargebäude  müssen  von  dem  Gebäude,  in  dem  die  Lagerung  stattfindet,  entweder
durch  eine  Backstein-Brandmauer  oder  durch  einen  gemäß  §  47  der  Bauordnung  von
der  Baupolizeibehörde  festzusetzenden  Abstand  getrennt  sein.

4.  Jedes  Gebäunde  muß,  wenn  es  nicht  gesichert  ist,  mit  einem  Bilitzableiter  versehen
werden,  der  jährlich  einmal  durch  einen  Sachverständigen  zu  prüfen  ist.

R

BB.  Lagerung  von  Rohmaterial  und  Abfällen.

1.  Rohmaterial  und  Abfälle  dürfen  nur  im  Keller  und  entweder  im  obersten  Stockwerke
oder  im  Dachgeschoß  gelagert  werden.  In  den  Mittelgeschoßen  ist  die  Lagerung  von
Rohzelluloid  und  von  Abfällen  verboten.

2.  In  einem  und  demselben  Gebäude  dürfen  Abfälle  im  Gewicht  von  höchstens  1500  kg
gelagert  werden.