Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Bei  der  von  den  Rittergutsbesitzern  schon  fruͤher  erfolgten  Wahl  eines
Repraͤsentanten  und  eines  Stellvertreters  fuͤr  denselben  behaͤlt  es  sein  Bewenden.

F.  3.

Behufs  der  Wahl  der  im  F.  1.  unter  c.  gedachten  sechs  Repräsentanten
werden  die  zum  Nieder-Oderbruch  gehörigen  Stadt=  und  Landgemeinden  in
sechs  Bezirke  getheilt,  mit  Berücksichtigung  der  Dammruthen,  welche  von  den
Gemeinden  nach  der  Dammrolle  vom  23.  Januar  17609.  zu  unterhalten  sind,
so  daß  die  Zahl  der  Dammruthen,  welche  von  den  zu  den  einzelnen  Bezirken
gehörigen  Gemeinden  zusammen  unterhalten  werden,  eine  annähernd  gleiche  ist.

Die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  nach  vorslehender  Bestimmung  erfolgt
durch  die  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.

F.  4.

Das  Wahlrecht  wird  ausgeübt  von  den  Bürgermeistern  und  Ortsschulzen
  der  zum  Wahlbezirk  gehörigen  Gemeinden.

Wenn  eine  Gemeinde  zur  Zeit  der  Wahlausschreibung  an  Deichkassen-Beiträgen
  funfzehn  Silbergroschen  oder  mehr  pro  Dammruthe  restirt,  so  ruht
ihr  Wahlrecht.

In  jedem  Wahlbezirk  ist  Ein  Repraͤsentant  und  Ein  Stellvertreter  zu
—  und  zwar  aus  der  Zahl  der  wahlberechtigten  Buͤrgermeister  und
Schulzen.

g.  5.

Die  Wahlen,  und  zwar  zuerst  die  des  Repraͤsentanten,  nachher  die  des
Stellvertreters,  erfolgen  durch  Stimmabgabe  zu  Protokoll.  Dabei  entscheidet
die  absolute  Mehrheit  der  in  der  Wahlversammlung  vertretenen  Dammruthen.

Sollte  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit  ergeben,  so  ist  eine
engere  Wahl  vorzunehmen,  bei  welcher  nur  solche  Stimmen,  welche  auf  einen
der  zwei  Kandidaten,  die  bei  der  ersten  Abslimmung  die  meisten  Stimmen  gehabt
  haben,  fallen,  als  guͤltig  gezaͤhlt  werden  duͤrfen.

Bei  dieser  Abstimmung  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit,  und  im
Falle  der  Stimmengleichheit  das  Loos.

S.  6.

Die  Wahlkommissarien  werden  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.
ernannt.

g.  7.

Die  Wahl  zum  Repraͤsentanten  oder  Stellvertreter  kann  nur  abgelehnt
werden