Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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§.  21.

An  bedürftige  ordentliche  Studirende  aus  Württemberg,  welche  sich  nach  Fleiß,  Verhalten
  und  Fortschritten  (vergl.  §.  20)  einer  Staatsunterstützung  würdig  erwiesen  haben,
werden  zu  Fortsetzung  ihrer  Studien  an  der  Anstalt  Stipendien  verliehen,  worüber
das  Nähere  besonders  bestimmt  wird.

8.  22.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  bestehen  für  die  Studirenden  an  der  Thierarzneischule
  besondere  Statuten.

8.  23.

Die  im  erforderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel
  sind:

einfacher  Verweis,  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Vorstand  der
Anstalt,

geschärfter  Verweis  vor  dem  Lehrerkonvent,

Karzerstrafe,  bis  zu  14  Tagen,

Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  (§.  20)  und  Stipendien  (§.  21),

Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,

wirklicher  Ausschluß  aus  der  Schule  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder
für  immer.

8.  24.
Der  Ausschluß  aus  der  Schule  wird  insbesondere  verfügt:

wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  von  der  Schule,

wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,

wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

Er  kann  aber  auch,  ohne  daß  ein  bestimmtes  Vergehen  erwiesen  wäre,  dann  verfügt
werden,  wenn  ein  Studirender  nach  der  Ueberzeugung  der  Behörde  durch  sein  ganzes
Verhalten  ein  schlimmes  Beispiel  giebt  und  dadurch  einen  verderblichen  Einfluß  auf  die
Mitstudirenden  und  auf  den  in  der  Anstalt  herrschenden  Geist  ausübt.

S§.  25.

Diejenigen  ordentlichen  Studirenden,  welche  sich  durch  Fleiß,  Verhalten  und  Fortschritte
  besonders  auszeichnen,  werden  mit  Preisen  und  Belobungsdiplomen  bedacht,
worüber  das  Nähere  ebenfalls  besonders  bestimmt  wird.