Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Preuß. Min. Verf. v. 13. Febr. 1914, betr. d. Ausf. d. R. u. StG. 297 
und sonstige Aenderungen, die zu Zweifeln an der Echtheit der Urkunden 
Anlaß geben können, sind unstatthaft. Fehlerhaft ausgefüllte Formulare 
müssen kassiert und durch neue ersetzt werden. 
X. Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Alle bisherigen Vorschriften über die Erteilung von Heimat- 
scheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen, insbesondere der Rund- 
erlaß vom 25. Juli 1898 (Min. Bl. f. d. i. V. S. 150), werden hier- 
mit aufgehoben. 
Eure (Tit.) ersuche ich ergebenst, die in Betracht kommenden Be- 
hörden hiernach gefälligst schleunigst mit der erforderlichen Anweisung 
zu versehen. 
Berlin, den 12. Januar 1914. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Jarotzky. 
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsi- 
denten hier. 
Verfügung des K. Preußischen Ministers des Innern vom 
13. Februar 1914, betreffend die Ausführung des neuen 
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913. 
(Ministerialblatt für die Preußische Innere Verwaltung S. 112.) 
In Ausführung des am 1. Januar d. J. in Kraft getretenen 
neuen Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 
(Reichsgesetzblatt S. 583) ist für Preußen folgendes bestimmt worden: 
I. Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des neuen 
Gesetzes sind, wie unter der Herrschaft des Gesetzes vom 1. Juni 1870, 
die Regierungspräsidenten und für den Landespolizeibezirk Berlin der 
hiesige Polizeipräsident anzusehen (§ 39 Abs. 2). 
Die gleichen Behörden sind an sich zur Entgegennahme der Er- 
klärung über die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gemäß §§ 20 
und 21 zuständig. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Verlaut- 
barung der Erklärung auch bei den nachgeordneten Behörden (schrift- 
lich oder zu Protokoll) erfolgen kann. 
Die vorerwähnten Behörden sind ferner zuständig zur Erteilung 
der Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gemäß 
§25 Abs. 2. 
II. Als „Militärbehörde“ im Sinne der §#§s# 22 Abs. 1 
Ziffer 3, 26 Abs. 3, sowie 32 Abs. 2 und 3 sind von dem Herrn 
Kriegsminister und mir auf Grund des § 39 Abs. 2 für Offiziere 
die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos 
bestimmt.
	        
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