Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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den  Stadtverordneten  nicht  aus  ihrer  Mitte  gewählter,  in  öffentlicher  Sitzung
hierzu  von  dem  Bürgermeister  vereideter  Protokollführer  vertreten.  Diese  Wahlen
erfolgen  in  dem  F.  32  vorgeschriebenen  Verfahren.

Die  Stadtverordneten  versammeln  sich,  so  oft  es  ihre  Geschäfte  erfordern.

Der  Magistrat  wird  zu  allen  Versammlungen  eingeladen  und  kann  sich
durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.  Die  Stadtverordneten  können  verlangen,  daß
Abgeordnete  des  Magistrats  dabei  anwesend  sind.  Der  Magistrat  muß  gehört
werden,  so  oft  er  es  verlangt.

g.  39.

Die  Zusammenberufung  der  Stadtverordneten  geschieht  durch  den  Vorsitzenden;
  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  oder  von
dem  Magistrate  verlangt  wird.

S.  40.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein-  für  allemal  von
der  Stadtverordnetenverse  lung  festgestellt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  xwei  freie
Tage  vorher  statthaben.  "

§.41.

Durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  können  auch  regelmäßige  Sitzungstage
  festgesetzt,  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Verhandlung
mit  Ausnahme  dringender  Fälle  mindestens  zwei  freie  Tage  vorher  den  Stadtverordneten
  und  dem  Magistrate  angezeigt  werden.

§S.  42.

Die  Stadtverordnetenversammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als
die  Hälfte  der  Mitglieder  (§.  12)  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet
statt,  wenn  die  Stadtverordneten,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen
sind.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
hingewiesen  werden.

.  43.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird
war  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der
Sahl  der  Stimmenden  festgestellt.

S.  44.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde
darf  derjenige  nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  in
Widerspruch  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  eine  beschlußfähige  Versammlung
  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Magistrat,  oder,  wenn  auch  dieser

(Nr.  9457.)