— 40 —
wird“. Diese Auffassung kann aber aus den oben angeführten
Gründen nicht gebilligt werden.
3. Wirkungen des Verzichts für die Nachkommen des
Verzichtenden.
Auch hier müssen wir genau wie bei der Sukzessionsfähig-
keit des abgedankten Herrschers an dem oben gefundenen Grund-
satz festhalten, daß der Thronverzicht keinerlei Disqualifikation
bedeute. Es treten demnach seine Nachkommen in denselben
Rechtszustand ein, in den der Tod des Herrschers sie versetzen
würde 75). Gegebenenfalls steht auch die Deszendenz bereit, um
für eine erloschene Linie zu sukzedieren. Es handelt sich nun
nicht mehr um die Frage nach der juristischen Möglichkeit und
Zulässigkeit, sondern es ist nur noch vom Schicksal abhängig, ob
durch ein Erlöschen der herrschenden Linie die Verfassung nach
dem Grundsatz der Erstgeburt und Linealfolge auf dem Umweg
über den Abgedankten auf seine Deszendenz zurückgreift. Der
Grundsatz der Linealfolge bedeutet nach von Seydel75), daß die
jeweilig herrschende Linie bis zu ihrer Erschöpfung, also bis zum
Tode oder Verzicht des letzten aus ihr, auf den Thron berufen
ist. Dann aber muß eventuell auf die ältere Linie des abge-
dankten Monarchen zurückgegriffen werden.
VI.
Thronfolgeablehnung.
In den deutschen Einzelstaaten finden wir nur noch bei den
beiden Mecklenburg das „alte Verfassungsprinzip“, und nur noch
hier können wir dem Gedanken vom „Eigentum des Fürsten am
Staate“ begegnen. So ist es auch erklärlich, daß ein mecklen-
burgischer Thronfolger genau wie ein Rechtssubjekt des Privat-
rechts auf das ihm in Aussicht stehende Eigentumsrecht ver-
zichten kann.
75) Hubrich, Preuß. Staatsrecht S. 190.
76) von Seydel, S. 30 ff. Bayr. Staatsrecht.