Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 
Art. 3. 
Zu 9. 6. 
Die Worte: „vom Antragsteller“ fallen weg. 
* Art. 4. 
u 8. 12. Statt des Schlußsahts: 
Jede Seite muß ae 24 Zeilen enthalten. 
Art. 5. 
Zu §. 26. 
1) Stalt M 6: 
Beglaubigung von Abschriften oder Estacte, die e nich über einen Bogen 
üllen Xr. gr. 
und für jeden weiteren vollen Bogen .-. . 7»= 2 ,", 
einschliehlich der Vergleichungsgebühr. 
2) Zwischen W 10 und 17 wird wecfalhenne Bestimmung eingeschaltet: 
16°) Frankatur- und Bestellge 
Bei jeder Liguidationsnummer tit cui avcrstoncllek AnsahfükdieFkaukatuv 
und Bestellgebühren ein, und zwa 
wenn die liquidirten Sporkeln — Claßte Rücksicht auf Separatgebühren und 
Verläge — nicht über 1 Fl. 45 fr. = 1 Thlr. betragen: 
bis zu 7 Kr. = 2 Sgr.; 
von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis zu 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr.: 
7 Kr. = 2 Sgr. bis 21 Kr. = 6 Sgr.; 
von 8 Fl. 45 Kr. = 5 heie bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.: 
Fr. = 6 Sgr. bis 35 Kr. = 10 Sgr.; 
bei Sportelbeträgen " mehr als 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.: 
35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thir. 
In dieser Gebühr sind die Verläge für unfrankirt eingehende Sachen nicht 
mit inbegriffen. 
Ein besonderer Botenlohn kann angesetzt werden, wenn 
a) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines expressen Boten antra- 
gen und 
h) in dringenden Fällen die Bestellung auf andere Weise nicht zeitig genug 
geschehen kann.
	        
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