1865.
Art. 3.
Zu 9. 6.
Die Worte: „vom Antragsteller“ fallen weg.
* Art. 4.
u 8. 12. Statt des Schlußsahts:
Jede Seite muß ae 24 Zeilen enthalten.
Art. 5.
Zu §. 26.
1) Stalt M 6:
Beglaubigung von Abschriften oder Estacte, die e nich über einen Bogen
üllen Xr. gr.
und für jeden weiteren vollen Bogen .-. . 7»= 2 ,",
einschliehlich der Vergleichungsgebühr.
2) Zwischen W 10 und 17 wird wecfalhenne Bestimmung eingeschaltet:
16°) Frankatur- und Bestellge
Bei jeder Liguidationsnummer tit cui avcrstoncllek AnsahfükdieFkaukatuv
und Bestellgebühren ein, und zwa
wenn die liquidirten Sporkeln — Claßte Rücksicht auf Separatgebühren und
Verläge — nicht über 1 Fl. 45 fr. = 1 Thlr. betragen:
bis zu 7 Kr. = 2 Sgr.;
von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis zu 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr.:
7 Kr. = 2 Sgr. bis 21 Kr. = 6 Sgr.;
von 8 Fl. 45 Kr. = 5 heie bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.:
Fr. = 6 Sgr. bis 35 Kr. = 10 Sgr.;
bei Sportelbeträgen " mehr als 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.:
35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thir.
In dieser Gebühr sind die Verläge für unfrankirt eingehende Sachen nicht
mit inbegriffen.
Ein besonderer Botenlohn kann angesetzt werden, wenn
a) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines expressen Boten antra-
gen und
h) in dringenden Fällen die Bestellung auf andere Weise nicht zeitig genug
geschehen kann.