thumbs : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Die  Aufgeber  haben  den  100  fachen  Betrag  des  fuͤr  die  Versendung  durch  die  Post
bestimmten  Porto  zu  bezahlen.  J

Wenn  die  Aufgeber  nicht  ausgekundschaftet  werden  können,  Zahlungs  unfähig  sind,
oder  die  Zahlung  des  rloo  fachen  Porto:  Betrags  andern  Schwierigkeiten  unterworfen  seyn
sollte,  so  ist  solcher  von  den  Fuhrleuten  und  Bothen,  welche  die  verbothswidrig  übernommenen

  Esffecten  transportirt  haben,  zu  erheben,  jedoch  unter  Vorbehalt  des  Regresses  an
die  Aufgeber.

II.)  Vom  Transport  durch  die  Post  sind  aber  ausgeschlossen:

a)  Kassiges  für  die  Post-Güter  verderbliche  Sachen,  z.  B.  Oel.  besonders  brennbare
ele,  Schwesel,  Pulver,  Farb-Waaren,  besonders  Kühmuß,  Eßwaaren,  z.  B.
Fleisch,  Gemüße,  Butter,  Eier  2c.
b)  leicht  verbrechliche  Waaren,  Spiegel  und  Dorcelaine.  Z
c)  Baaren,  die  sich  nicht  schiklich  paken  lassen,  und  auch  im  geringen  Gewicht  ein
zu  großes  Ballot  ausmachen,  nämlich  rohe  und  gegerbte  Häute,  Leim,  Federn,
unverarbeitete  Wolle  und  Baumwolle.

Die  vorgenannten  Artikel,  se  wie  alle  diejenigen,  welche  auf  die  Post  gebracht  und  erweislich
  dort  nicht  angenommen  worden  seyn  sollten,  dürfen  von  Fuhrleuren  und  Bothen
transportirt  werden,  wenn  deren  Gewicht  auch  unter  60  Pf.  bet-égt.  .

Auch  ist  denselben  gestattet,  von  Unserer  in  Stuttgart  etadlirten  Königl.  Tabaks-Regie
Fäßchen  und  Kistchen,  welche  nicht  unter  25  Pf.  wiegen,  zum  Transport  anzunehmen.

III.)  Der  Fuhrmann  oder  Bothe,  welcher  versiegelte  oder  offene  Briefe  und  Paquete
zur  Bestellung  übernimmt,  wird  mit  1  fl.  35  kr.  für  jedes  einzelne  bei  ihm  sich  vorfindende
Stük,  oder  im  Falle  der  Zahlungs-Unféhigkeit  mit  8  bis  14  tägigem  Arreste  bestraft.

Diese  Strafe  wird  jedoch  bei  Fuhrleuten,  welche  sich  nach  8  1.  so  verfehlt  haben,
daß  die  Confiscation  ihrer  Pferde,  Schifs  und  Geschirrs  eintritt,  nicht  noch  besonders  an—
gesetzt,  sondern  durch  letztere,  als  die  groͤßere  Strafe  aufgehoben.

Die  Aufgeber  der  Briefe  hingegen  haben  den  Betrag  des  Porto  roo  fach  zu  bezahlen,
  wofür  auch  hier  die  Uebernehmer  derselben  in  den  H.  1.  angeführten  Fällen  in  subsi—
dium  falvo  regreslu  zu  haften  haben.  O

Nur  förmliche  offene  Frachrbriefe  allein  sind  von  dem  Verbothe  ausgenommen.

1V.)  Den  Fuhrleuten  anf  der  Post=  Straße  ist  verboten,  Reisende  mit  oder  ohne  Bagage
  von  einem  bestimmten  Orte  zum  andern,  oder  auf  ihrer  ganzen  Route  gegen  eine  Belohnung
  aufzunehmen,  oder  hiezu  gar  besondere  Siße  auf  ihren  Wägen  einzurichten.

V.)  Es  ist  übrigens  jedem  Privatmann  erlaubt,  zu  seinem  eigenen  Bedürfnisse  Waaren,
  Paquete  und  Briefe  durch  einen  Erpressen  allemhalben  hin  bestellen  zu  lassen,  auch
diesem  das  zur  Bestellung  erforderliche  Geld  mitzugeben.  Dieser  Erpresse  darf  jedoch  durchaus
  weder  im  Hin=  noch  im  Rükwege  von  irgend  jemand  anderm  Paquete  und  Briefe  mitnehmen.
  Findet  sich  daher,  daß  ein  solcher  Expresser  auch  für  dritte  Personen  dergleichen
Bestellungen  übernommen  hat,  so  sind  leztere  der  Confiscation  und  die  Aufgeber  dem  Ersatze
  des  loo  fachen  Porto  unterworfen,  der  Erpresse  selbst  aber  wird  nach  G.  3.  bestraft.

Indem  Wir  diese  erläuternde  Verordnung  hiemit  allgemein  bekannt  machen,  wollen