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2. Der Dienstantritt erfolgt am:
3. Der Hilfsdienstpflichtige wird in dieser Zeit im besetzten
Gebiet für seine endgültige Verwendung vorgebildet und aus-
Pwählt. Beschäftigung und Dienststunden regelt die militärische
ehörde. Höchstzahl täglich 10 Stunden.
4. Der Hilfsdienstpflichtige erhält freie Eisenbahnfahrt vom
Ort des Dienstantritts zum Bestimmungsort und zurück, freie
Beköstigung und Unterkunft, freie ärztliche und Lazarettbehand-
lung und greie Benutzung der Feldpost. Außerdem erhält er
eine Barvergütung in Höhe von täglich. Mk., die alle
10 Tage nachträglich zahlbar ist.
5. Die Versorgung von Hilfsdienstpflichtigen, die eine
Kriegsdienstbeschädigung oder einen Unfall erleiden, sowie deren
Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt.
6. Der Hilfsdienstpflichtige untersteht während dieser Zeit
den Militärgesetzen. Er ist verpflichtet zur Pünktlichkeit, pein-
lichster Pflichttreue und unbedingtem Gehorsam gegen die mili-
tärischen Stellen, die seine Vorbildung leiten. Er hat auch über
die Vertragsdauer hinaus strengste Verschwiegenheit, besonders
auch in Briefen, über militärische Angelegenheiten zu wahren.
Er hat in seinem Verhalten der Bevölkerung des besetzten Ge-
bietes gegenüber alles zu vermeiden, was den guten Ruf des
eutschen Heeres herabsetzen könnte.
7. Dieser vorläufige Dienstvertrag Elischt durch den
Abschluß des endgültigen Vertrages. Derselbe wird mit
der militärischen Behörde, welche den Hilfsdienstpflichtigen später
beschäftigt, abgeschlossen.
Bei der Auswahl der endgültigen Beschäftigungsart wird
nach Möglichkeit auf die Lebenshaltung, die Gesundhbeit, sowie
auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen Rücksicht ge-
nommen werden. Sie richtet sich ferner nach den während der
Dauer des vorläufigen Vertrages bewiesenen persönlichen Eigen-
schaften des Hilfsdienstpflichtigen.
8. Stempelkosten für diesen Vertrag werden dem Hilfs-
dienstpflichtigen zurückerstattet.
Für das Kriegsamt:
Die Kriegsamtsstelle
Name des Hilfsdienstpflichtigen