Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

Entstehung z- 
geschichte 
— 10 — 
tische Bedeutung des Gesetzes. Es ist einleuchtend, daß 
ein Gesetz, welches die öffentliche Arbeitspflicht für den 
größten Teil der arbeitsfähigen, nicht zum Heeresdienst 
einberufenen männlichen Bevölkerung zum Grundsatz 
erhebt, auf sozialem Gebiet geradezu umwälzend wirken 
muß. Unsere bisher geltende, auf dem Grundsatz maß- 
voller Unternehmungsfreiheit und wirksamen Arbeiter- 
schutzes aufgebaute Wirtschaftsordnung ist damit durch- 
brochen. Das Interesse der Volksvertretung galt des- 
halb zuvörderst dem Schutz der von der Durchführung 
des Gesetzes am stärksten betroffenen Kreise, der in Mit- 
leidenschaft gezogenen Betriebsunternehmer wie der 
dienstpflichtigen Arbeitnehmer gegen eine zu schroffe 
Einwirkung auf ihre Interessen. Für die zur 
Schließung oder Einschränkung ihrer Betriebe ge- 
zwungenen Unternehmer stand die Frage ihrer Schad- 
loshaltung im Vordergrund. Für die Arbeitnehmer 
handelte es sich um den Schutz vor Ausnützung und 
Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Tarif- 
verträge sollten auf die Dienstpflichtigen Anwendung 
finden, das Koalitions-, Vereins= und Versammlungs- 
recht ihnen gewahrt, die Freizügigkeit geschont und die 
Arbeiterfürsorgegesetzgebung für die Dienstpflichtigen 
aufrecht erhalten bleiben. Die Rechte der der Land- 
wirtschaft vorübergehend zugewiesenen gewerblichen 
Arbeiter sollten keine Einbuße erleiden. So interessant 
sich die Verhandlungen im Reichstag über diese sozial- 
politischen Fragen gestalteten, so müssen doch die Er- 
örterungen über das Für und Wider hier ausscheiden. 
In den folgenden Abschnitten sind sie vom Standpunkt 
des geltenden Rechts aus kurz dargestellt. 
Aus der Entstehungsgeschichte des Ge- 
setzes ist folgendes hervorzuhebeen: Das Gesetz war von 
der Regierung dem Reichstag als sogen. Mantelgesetz 
vorgelegt worden, das nur allgemeine Umrisse er- 
kennen ließ und nur die elementarsten Bestimmungen 
über die Dienstpflicht enthielt, wie die Festlegung der 
Altersgrenze und den Begriff des vaterländischen 
Hilfsdienstes, im übrigen aber für den Bundesrat die 
Ermächtigung zur weiteren Ausführung in Anspruch
	        
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