Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
An die Distriktsverwaltungs= und Gemeindebehörden. 
(„Bayer. Staatsanzeiger“ Nr. 61 vom 14. März 1917.) 
Betreff: Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst. 
1. Auf Grund des §9 der Bundesratsbekanntmachung vom 
1. März 1917 (RGl. S. 202; „Staatsanzeiger“ Nr. 59) wird 
bestimmt: 
Ortsbehörden im Sinne der Bekanntmachung sind: 
imm diesrheinischen Bayer nn: in den Gemeinden mit 
städtischer Verfassung die Magistrate, in den anderen Gemeinden 
die Bürgermeister; 
in der Pfalz: in Landau der Stadtmagistrat, in den 
anderen Gemeinden die Bürgermeister. 
II. Im übrigen ergehen zum Vollzuge der Bekannt- 
machung die nachstehenden Anordnungen: 
1. Die Ortsbehörden haben zunächst unverzüglich den 
Bedarf an Meldekarten abzuschätzen. 
Dabei ist zu beachten, daß 
a) in die Nachweisungen nur die in der Zeit vom 1. Juli 
1857 mit 31. Dezember 1869 geborenen, nicht mehr landsturm- 
pflichtigen männlichen Deutschen aufzunehmen sind, 
b), von der Meldepflicht die in § 5 der Bekanntmachung 
aufgeführten Personen, also namentlich die in der Land= und 
Forstwirtschaft Beschäftigten ausgenommen sind, 
O) für die späteren Meldungen nach § 6 der Bekanntmachung 
eine mäßige Rücklage vorzusehen ist. 
2. Die kreisunmittelbaren Stadtmagistrate und die Orts- 
behörden der mittelbaren Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 
haben den Bedarf an Meldekarten bis spätestens zum 
18. März 1917 
unmittelbar dem K. Kriegsministerium (Zentralabteilung) schrift- 
lich oder telephonisch (Rufnummer 22 121 und 21 324) anzuzeigen. 
Die übrigen Ortsbehörden haben den Bedarf an Melde- 
karten bis spätestens zum 
1 18. März 1917 
dem Bezirksamt anzuzeigen. Letzteres hat sodann den Gesamt- 
kartenbedarf bis spätestens zum 
20. März 1917 
dem K. Kriegsministerium (Zentralabteilung) schriftlich oder 
telephonisch (Rufnummern 22 121 und 21 324) aufzugeben und 
ie ihm daraufhin zugegangenen Meldekarten ungesäumt 
an die Ortsbehörden zu verteilen. Sollten Ortsbehörden mit 
der Anzeige des Bedarfs im Rückstande bleiben, so hat das Be- 
zirksamt den Bedarf selbst auf Grund seiner Kenntnis der Ver- 
hältnisse schätzungsweise festzustellen.
	        
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