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nahm. Demgegenüber bestand der Reichstag auf dem
weiteren Ausbau des Gesetzes, auf der Aufnahme von
Schutzvorschriften, außerdem auf seiner ständigen Mit-
wirkung bei der weiteren Ausgestaltung. Denn die
Wirkungen des geplanten Eingriffs in unsere Wirt-
schaftsordnung lassen sich nicht bis ins einzelne über-
sehen und schließen deshalb eine vorausschauende ge-
setzliche Regelung aus. Es müssen deshalb unter Um-
ständen wichtige Maßnahmen im Verordnungsweg er-
lassen werden.
Deas Gesetz wurde in erheblich erweiterter Form
im Reichstag angenommen und trat mit dem Tage der
Verkündung (Ausgabe des Reichsgesetzblattes in Berlin
am 6. Dezember 1916) in Kraft. Es umfaßt 20 Para-
graphen. In § 19 ist dem Bundesrat das Recht zur
Erlassung der erforderlichen Ausführungsvorschriften
erteilt, jedoch mit der Einschränkung, daß allgemeine
Verordnungen der Zustimmung eines vom Reichstag
aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von 15 Mit-
gliedern bedürfen. Zugleich ist dem an der Spitze der
behördlichen Organisation stehenden Kriegsamt in
Berlin die Verpflichtung auferlegt, den Ausschuß über
alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu er-
halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine
Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger
Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäuße-
rung einzuholen. Diese parlamentarische Mitwirkung
bei der Ausführung und dem Vollzug des Gesetzes ist
eine außergewöhnliche staatsrechtliche Erscheinung, die
aber ihre volle Rechtfertigung in dem großen Interesse
findet, das für das gesamte deutsche Volk auf dem
Spiele steht.