Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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nahm. Demgegenüber bestand der Reichstag auf dem 
weiteren Ausbau des Gesetzes, auf der Aufnahme von 
Schutzvorschriften, außerdem auf seiner ständigen Mit- 
wirkung bei der weiteren Ausgestaltung. Denn die 
Wirkungen des geplanten Eingriffs in unsere Wirt- 
schaftsordnung lassen sich nicht bis ins einzelne über- 
sehen und schließen deshalb eine vorausschauende ge- 
setzliche Regelung aus. Es müssen deshalb unter Um- 
ständen wichtige Maßnahmen im Verordnungsweg er- 
lassen werden. 
Deas Gesetz wurde in erheblich erweiterter Form 
im Reichstag angenommen und trat mit dem Tage der 
Verkündung (Ausgabe des Reichsgesetzblattes in Berlin 
am 6. Dezember 1916) in Kraft. Es umfaßt 20 Para- 
graphen. In § 19 ist dem Bundesrat das Recht zur 
Erlassung der erforderlichen Ausführungsvorschriften 
erteilt, jedoch mit der Einschränkung, daß allgemeine 
Verordnungen der Zustimmung eines vom Reichstag 
aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von 15 Mit- 
gliedern bedürfen. Zugleich ist dem an der Spitze der 
behördlichen Organisation stehenden Kriegsamt in 
Berlin die Verpflichtung auferlegt, den Ausschuß über 
alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu er- 
halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine 
Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger 
Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäuße- 
rung einzuholen. Diese parlamentarische Mitwirkung 
bei der Ausführung und dem Vollzug des Gesetzes ist 
eine außergewöhnliche staatsrechtliche Erscheinung, die 
aber ihre volle Rechtfertigung in dem großen Interesse 
findet, das für das gesamte deutsche Volk auf dem 
Spiele steht.
	        
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