Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

nicht beliebig viele Personen beschäftigt werden, son- 
dern nur soviel, als das Bedürfnis erfordert. Dieses 
kann je nach Lage der Verhältnisse verschieden sein. 
Ein Wirtschaftszweig oder ein Betrieb kann seine Be- 
deutung für die Kriegswirtschaft verlieren. 
Als vaterländischer Hilfsdienst gilt im einzelnen:) 
a) Der Dienst bei Behörden und be- 
hördlichen Einrichtungen. Gleichgültig ist, 
ob es sich um Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörden 
handelt. Was unter „behördlicher Einrichtung“ zu 
verstehen ist, ist im Gesetz nicht ausgeführt, wird viel- 
mehr durch das Kriegsamt im Benehmen mit der zu- 
ständigen Reichs= oder Landeszentralbehörde ent- 
schieden. Es wird sich im allgemeinen um Einrich- 
tungen handeln müssen, die, vom Staat organisiert, 
ähnlich wie die Behörden selbst, öffentliche, im Inter- 
esse der Allgemeinheit liegende Aufgaben zu erfüllen 
haben, wie beispielsweise die Träger der sozialen Ver- 
sicherung. 
Der Personalstand bei den Behörden und behörd- 
lichen Einrichtungen darf den Bedarf nicht überschrei- 
ten. Die Dienstleistung bei Behörden und behördlichen 
Einrichtungen gilt nur insoweit als Hilfsdienst, als 
sie einem Bedürfnis entspricht. 
b) Die Tätigkeit in der Kriegsindu- 
strie. Sie umfaßt die Herstellung der zur Krieg- 
führung erforderlichen technischen Mittel. Zu ihr ge- 
hören nicht nur die Waffen= und Munitionsindustrie, 
sondern auch die Hilfsindustrien. 
O) Die Land= und Forstwirtschaft. Ihr 
fällt die Aufgabe der Ernährung von Heer und Heimat- 
evölkerung und die Erzeugung einer Reihe für die 
Lebenshaltung wie für Rüstungszwecke unentbehrlicher 
Rohstoffe zu. Sie bedarf während des Krieges be- 
sonderer Pflege und deshalb reichlicher und geschulter 
Arbeitskräfte. Zu erwägen war allerdings, ob die in 
der Landwirtschaft im Winter freiwerdenden Arbeits- 
* Vergl. hierzu § 5 der inzwischen erschienenen Bekannt- 
wachung betr. Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Ge- 
etzes über den vaterländischen Hilfsdienst v. 1. März 1917. 
 
	        
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