Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Nichtlinien Es bestehen folgende Richtlinien: 
aladcher. Die für die Kriegswirtschaft minderwichtigen Be- 
creesoitttriebe werden zusammengelegt. Die Niederlegung 
ganzer Wirtschaftszweige muß jedoch verhütet werden, 
da sie als Grundlage für die künftige Friedenswirt- 
schaft auch während des Kriegs erhalten bleiben müs- 
sen. In beschränktem Maße haben auch die reinen 
Friedensindustrien kriegswirtschaftliche Bedeutung. 
Entscheidend für die Weiterführung eines Betriebs sind 
seine auf den ersten Blick oft nicht erkennbaren Zu- 
sammenhänge mit der Kriegswirtschaft. Es ist ein 
wenn auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den 
Zwecken der Kriegführung und Volksversorgung er- 
forderlich. So haben z. B. Exportindustrien und 
Unternehmungen des Ausfuhrhandels wegen ihres 
Einflusses auf die deutsche Zahlungsbilanz im Aus- 
land bis zu einem gewissen Umfang kriegswirtschaftliche 
Bedeutung. 
Für die Betriebszusammenlegung kommen in erster 
Linie Großbetriebe in Betracht. Bei kleineren Be- 
trieben kommt es darauf an, wie weit der aus ihrer 
Stillegung gewonnene Zuwachs an Betriebsmitteln 
und Arbeitskräften die damit verbundenen Schäden 
Und Opfer lohnt. Eine Frage, die bei den Beratungen 
des Gesetzes eine hervorragende Rolle spielte, ist die 
Entschädigung der infolge der Durchführung des 
Gesetzes zu Schaden gekommenen Betriebsunternehmer. 
Keine kut. Das Gesetz erkennt eine Entschädi- 
schzbtugsgungspflicht gr.undsätz lich nicht an. Das 
Reichs aus Reich ist nicht verpflichtet, für den Schaden. aufzu- 
#ergtvon kommen, der einen Betriebsunternehmer trifft, ebenso- 
etrieben wenig wie es für die Verluste Ersatz leistet, die ein 
solcher durch die militärische Einberufung seiner An— 
gestellten und Arbeiter erleidet. Das Gegenteil wäre 
nicht folgerichtig. Durch die Betriebszusammenlegung 
soll der Schaden auf viele Schultern verteilt und da— 
durch für den Einzelnen vermindert werden. 
Zusammen. Für das Verfahren bei der Betriebszusammen- 
zegung von legung gelten folgende Grundsätze: Die Kriegsamts- 
stellen bedienen sich hierzu zweckmäßig der Vermittlung
	        
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