Full text : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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und  Mitarbeit  der  ständigen  und  der  Kriegsorganisationen
  der  einzelnen  Industriezweige.  Die  Betriebszusammenlegung
  ist  Sache  der  freien  Vereinbarung
mit  den  Betriebsinhabern.  Einen  unmittelbaren  behördlichen
  Zwang  zur  Betriebseinstellung,  wie  ihn
ähnlich  die  Gewerbepolizei  hat,  kennt  das  Gesetz  nicht.
Den  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  betrauten  Behörden
  ist  nicht  etwa  ein  Recht  der  Stillegung  oder
Zusammenlegung  der  Betriebe  eingeräumt.  Es  ist
ihnen  nur  die  Möglichkeit  an  die  Hand  gegeben,  die
Arbeiter  aus  den  für  die  Kriegswirtschaft  unwichtigen
Betrieben  herauszuziehen.

Die  rechtliche  Grundlage  für  das  Herausziehen  Festhenung
der  Arbeiter  aus  einem  Betrieb  bildet  die  Entscheidungrschee
über  dessen  kriegswirtschaftliche  Bedeutung  (§8  4  Abs.  II).  68
Diese  trifft  der  für  den  Bezirk  eines  stellvertretenden  Betriebe
Generalkommandos  gebildete  Feststellungsausschuß.
An  diese  Entscheidung  ist  der  Einberufungsausschuß
  im  Ueberweisungsverfahren,  der  Schlichtungsausschuß
  im  Verfahren  über  die  Erteilung  des
Abkehrscheins  gebunden.  Sie  erfolgt  auf  Veranlassung
  des  Kriegsamts  oder  auf  schriftlichen  Antrag
eines  Beteiligten.  Als  beteiligt  gilt,  wer  an  der  vom
Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung  ein  unmittelbares
Interesse  hat.  Das  Verfahren  ist  nicht  öffentlich.
Gegen  die  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  die  beim
Kriegsamt  errichtete  Zentralstelle  zulässig.

Wird  die  Entscheidung  über  die  kriegswirtschaftliche
  Bedeutung  eines  Betriebs  weder  vom  Kriegsamt
noch  durch  Antrag  eines  Beteiligten  veranlaßt,  so
unterbleibt  sie.  Unter  diesen  Umständen  bleibt  es  für
viele  Betriebe  unbestimmt,  ob  sie  unter  §  2  fallen  und
deshalb  die  bei  ihnen  Beschäftigten  im  Hilfsdienst
stehen.  Diese  können  trotzdem  zum  Hilfsdienst  herangezogen
  werden.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  der
Betrieb,  in  dem  sie  beschäftigt  sind,  kriegswirtschaftliche
Bedeutung  hat,  erfolgt  dann  im  Ueberweisungsverfabren.
  Hilfsdienstpflichtige  Angestellte  dieser  Betriebe,
denen  der  Abkehrschein  verweigert  wurde,  können  von
dem  Vorsitzenden  des  Schlichtungsausschusses  Auskunft
verlangen,  ob  der  Betrieb  unter  §  2  fällt.