Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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fallendes Arbeitsverhältnis bis zur Heranziehung zum 
Hilfsdienst einzutreten. Dies würde den Arbeitnehmer 
zum Schadenersatz verpflichten. Häufig werden sich 
Zweifel ergeben, ob ein Betrieb unter die Kriegswirt- 
schaftszweige des § 2 fällt. Bis zur Entscheidung dieser 
Frage hat der Arbeitgeber das Recht auf die Arbeits- 
leistung des Arbeitnehmers. Denn solang besteht keine 
Veranlassung zu einer Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
Länger wird der Arbeitgeber dagegen die Dienstpflich- 
tigen im allgemeinen nicht halten können. Die Auf- 
forderung nach §7 Abs. II gibt in jedem Fall das Recht, 
das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der auf ihre 
Zustellung folgenden zweiwöchentlichen Frist zu lösen. 
nn bis zu diesem Tag hat der Dienstpflichtige ein 
unter § 2 fallendes Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn 
er die Ueberweisung vermeiden will. Unter Umständen 
ist auch schon eine frühere Lösung möglich. 
Zur Vermeidung einer vertragswidrigen Aufgabe 
des Arbeitsverhältnisses vor der „besonderen Auffor- 
erung“ kann der bisherige Arbeitgeber den Vorsitzen- 
an des Einberufungsausschusses um seine Vermitt- 
lung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhält- 
nisses angehen. 
Ueber die Lösung eines Arbeitsverhältnisses, in d) wenn es 
Dienst. 
welchem der Dienstpflichtige seiner Dienstpflicht genügt, 2 
cht 
enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften. Für eroricht 
ie gelten die allgemeinen Normen. Kann sonach das 
rbeitsverhältnis des Dienstpflichtigen nach wie vor 
urch dessen einseitige Willensäußerung, die Kündigung, 
gelöst werden, so sieht doch das Gesetz eine Handhabe 
or, um einer aus unwesentlichen Gründen beabsich- 
tigten Niederlegung der Arbeit vorzubeugen: den 
bkehrschein. Durch ihn soll die erforderliche 
Stetigkeit im Arbeiterstand der kriegswirtschaftlichen 
Betriebe aufrecht erhalten werden. 
2. Der Alkehrschein. 
Der Abkehrschein ist eine Bescheinigung des Arbeit- 
gebers darüber, daß der Dienstpflichtige die (unter § 2
	        
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