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fallendes Arbeitsverhältnis bis zur Heranziehung zum
Hilfsdienst einzutreten. Dies würde den Arbeitnehmer
zum Schadenersatz verpflichten. Häufig werden sich
Zweifel ergeben, ob ein Betrieb unter die Kriegswirt-
schaftszweige des § 2 fällt. Bis zur Entscheidung dieser
Frage hat der Arbeitgeber das Recht auf die Arbeits-
leistung des Arbeitnehmers. Denn solang besteht keine
Veranlassung zu einer Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Länger wird der Arbeitgeber dagegen die Dienstpflich-
tigen im allgemeinen nicht halten können. Die Auf-
forderung nach §7 Abs. II gibt in jedem Fall das Recht,
das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der auf ihre
Zustellung folgenden zweiwöchentlichen Frist zu lösen.
nn bis zu diesem Tag hat der Dienstpflichtige ein
unter § 2 fallendes Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn
er die Ueberweisung vermeiden will. Unter Umständen
ist auch schon eine frühere Lösung möglich.
Zur Vermeidung einer vertragswidrigen Aufgabe
des Arbeitsverhältnisses vor der „besonderen Auffor-
erung“ kann der bisherige Arbeitgeber den Vorsitzen-
an des Einberufungsausschusses um seine Vermitt-
lung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhält-
nisses angehen.
Ueber die Lösung eines Arbeitsverhältnisses, in d) wenn es
Dienst.
welchem der Dienstpflichtige seiner Dienstpflicht genügt, 2
cht
enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften. Für eroricht
ie gelten die allgemeinen Normen. Kann sonach das
rbeitsverhältnis des Dienstpflichtigen nach wie vor
urch dessen einseitige Willensäußerung, die Kündigung,
gelöst werden, so sieht doch das Gesetz eine Handhabe
or, um einer aus unwesentlichen Gründen beabsich-
tigten Niederlegung der Arbeit vorzubeugen: den
bkehrschein. Durch ihn soll die erforderliche
Stetigkeit im Arbeiterstand der kriegswirtschaftlichen
Betriebe aufrecht erhalten werden.
2. Der Alkehrschein.
Der Abkehrschein ist eine Bescheinigung des Arbeit-
gebers darüber, daß der Dienstpflichtige die (unter § 2