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7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden Ausschüsse und
Serimym) *#½nt und Sitz dieser Ausschüsse. In Bayern, achsen
und Württemberg bildet das Kriegsministerium im Einver-
nehmen mit dem Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt ihren
Bezirk und Sitz. 82
Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und
den Ausschüssen ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Ver-
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle
und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stellvertreter zu bestellen.
ür die Bestellung der Stellvertreter gelten die Bestimmungen
es Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mitglieder.
§ 3.
zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
der Zentralstelle und den Ausfhüssen sowie zu Stellvertretern
für sie dürfen nur volljährige männliche Deutsche bestellt werden.
Nicht bestellt werden darf,
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung Rfentlinker Aemter verloren hat oder
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird,
falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist.
84.
Wer gemäß § 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der
Arbeitnehmer oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters
bestellt ist, kann die Uebernahme des Amtes nur ablehnen,
wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. mehr als vier minderzährige eheliche Kinder hat; Kinder,
die ein anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden
dabei nicht gerechnet,
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt
ordnungsmäßig zu führen,
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die
Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister
gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen
einer Vormundschaft gleich.
85.
Wer die Uebernahme des Amtes als Vertreter der Arbeit-
eber oder der gbernahme oder als Stellvertreter eines solchen
Fertreters ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vor-
sitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist, sonf
vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.