Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden Ausschüsse und 
Serimym) *#½nt und Sitz dieser Ausschüsse. In Bayern, achsen 
und Württemberg bildet das Kriegsministerium im Einver- 
nehmen mit dem Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt ihren 
Bezirk und Sitz. 82 
Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und 
den Ausschüssen ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle 
und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stellvertreter zu bestellen. 
ür die Bestellung der Stellvertreter gelten die Bestimmungen 
es Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mitglieder. 
§ 3. 
zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in 
der Zentralstelle und den Ausfhüssen sowie zu Stellvertretern 
für sie dürfen nur volljährige männliche Deutsche bestellt werden. 
Nicht bestellt werden darf, 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit 
zur Bekleidung Rfentlinker Aemter verloren hat oder 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, 
falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über sein Vermögen beschränkt ist. 
84. 
Wer gemäß § 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der 
Arbeitnehmer oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters 
bestellt ist, kann die Uebernahme des Amtes nur ablehnen, 
wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderzährige eheliche Kinder hat; Kinder, 
die ein anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden 
dabei nicht gerechnet, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt 
ordnungsmäßig zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die 
Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister 
gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen 
einer Vormundschaft gleich. 
85. 
Wer die Uebernahme des Amtes als Vertreter der Arbeit- 
eber oder der gbernahme oder als Stellvertreter eines solchen 
Fertreters ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vor- 
sitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist, sonf 
vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit 
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.
	        
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