Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist unter 
die Mideited oder die nach dem Velschecurgern für saat, 
bsstellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebs in 
er Ausübung des hbiree bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des 
Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen 
oder den Angestelltenausschüssen oder in der Uebernahme oder 
Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses 
zu beschränken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art 
er Ausübung zu benachteiligen. 
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, wer- 
"en mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
raft. 
§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. 
Berlin, den 30. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
Anweisung 
über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsbienstgesetzes 
gebilbeten Ausschüsfen. 
Vom 30. Januar 1917. (RGl. S. 87.) 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) 
wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Zuständig ist: 
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Fest- 
stellungsausschuß), in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird 
oder die Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen der- 
selben ihren Sitz haben; 
2. im Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes der susschn (Ein- 
berufungsausschuß), in dihen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige 
seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält; 
3. im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlich- 
tungsausschuß), in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem 
der Hilfsdienstpflichtige die der Beschwerde zugrunde liegende 
eschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, und, wenn diese Be- 
schäftigung an einem Orte außerhalb des Bezirks stattfindet 
oder stattgefunden hat, auch der Ausschuß, in dessen Bezirk 
dieser Ort liegt. 
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage, 
64 kann der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus- 
chuß bestimmen. 
6°
	        
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