J.
Zweck, Grundzüge und Entstehung
des Gesetzes.
Wenn je ein Gesetz das volle Verständnis des
deutschen Volkes fand, so ist es das vom 6. Dezember
1916 über den vaterländischen Hilfsdienst. Sein
Grundgedanke, in der Stunde der Gefahr alle verfüg-
baren Arbeitskräfte in den Dienst des Vaterlandes zu
stellen, fand einmütigen Widerhall, wenn sich auch über
die Einzelheiten der Durchführung Meinungsverschie-
denheiten bilden mußten.
Der Zweck des Gesetzes ist kurz folgender:
Der Völkerkrieg, den das Deutsche Reich Seite an
Seite mit seinen Verbündeten nun im dritten Jahre
unter Entfaltung gewaltiger militärischer und wirt—
schaftlicher Kräfte ausficht, geht seiner Entscheidung
entgegen. Der deutschen Volkswirtschaft fällt die Auf-
gabe zu, das Heer für diesen Entscheidungskampf zu
rüsten, sowie seinen und der Heimatbevölkerung Lebens-
bedarf zu decken. Sie kann nur gelöst werden, wenn
ihr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des deutschen
Volkes in weitgehendstem Maße dienstbar gemacht
wird. Der Bedarf an Kriegsmaterial, besonders an
Munition, hat eine Ausdehnung angenommen, welche
die Leistungsfähigkeit der Rüstungsindustrien aufs höchste
anspannt. Die Volksernährung ist dadurch erschwert,
daß das Deutsche Reich durch völkerrechtswidrige Maß-
nahmen der feindlichen Mächte von den Ländern ab-
geschnitten ist, deren Erzeugnisse vor dem Krieg einen
Zweck