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I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Wer eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1333) ausübt, unterliegt, auch wenn er nicht dienst-
pflichtig nach § 1 dieses Gesetzes ist, den Vorschriften über die
reichsgesetzliche Arbeiter= und Angestelltenversicherung, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschäftigung nicht auf Grund freiwilliger Meldung
7 des genannten Gesetzes) stattfindet. Eine Vergütung ist
tets Entgelt im Sinne der Vorschriften über die reichsgesetzliche
rbeiter= und Angestelltenversicherung.
82.
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften
bedarf es für die Versicherungsträger nicht.
II. Krankenversicherung.
83.
Setzt die Satzung einer Krankenkasse den Ortslohn als
Grundlohn fest, so gilt dies nicht für Personen, die im vater-
ländischen Hilfsdienst eine nach den Vorschriften der Reichsver-
icherung landkassenpflichtige Beschäftigung übernehmen, sofern
le in den dem erstmaligen Eintritt in eine landkassenpflichtige
ilfsdiensttätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens
echsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
echs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem anderen Grund-
lohn als dem Ortslohn oder bei einer knappschaftlichen Kranken-
asse versichert waren.
Soweit diese Personen nicht als Betriebsbeamte, Werk-
meister oder andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung
ges höfigt werden, gelten sie als Facharbeiter im Sinne des
§ 181 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie nicht
als solche tätig sind.
bi Auf diese Beschäftigten sind die Vorschriften der §§ 418
is 425 der Reichsversicherungsordnung nicht anwendbar. Bei
denwendung des § 418 Abs. 2 Nr. 3 und des § 419 Abs. 1 Satz 2
sär Reichsversicherungsordnung bleiben sie bei Feststellung der
amtlichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen
Befreiten des Arbeitgebers außer Betracht.
84.
fürarn der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsver-
aß
rung oder der Satzung einer Krankenkasse davon abhängt,
eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt ist oder
sene Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleich-
alls bestimmten Zeitraums bestanden hat, darf eine Beschäfti-
gung im vaterländischen Hilfsdienst, durch die der Beschäftigte