Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Wer eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1333) ausübt, unterliegt, auch wenn er nicht dienst- 
pflichtig nach § 1 dieses Gesetzes ist, den Vorschriften über die 
reichsgesetzliche Arbeiter= und Angestelltenversicherung, soweit 
diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, 
wenn die Beschäftigung nicht auf Grund freiwilliger Meldung 
7 des genannten Gesetzes) stattfindet. Eine Vergütung ist 
tets Entgelt im Sinne der Vorschriften über die reichsgesetzliche 
rbeiter= und Angestelltenversicherung. 
82. 
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften 
bedarf es für die Versicherungsträger nicht. 
II. Krankenversicherung. 
83. 
Setzt die Satzung einer Krankenkasse den Ortslohn als 
Grundlohn fest, so gilt dies nicht für Personen, die im vater- 
ländischen Hilfsdienst eine nach den Vorschriften der Reichsver- 
icherung landkassenpflichtige Beschäftigung übernehmen, sofern 
le in den dem erstmaligen Eintritt in eine landkassenpflichtige 
ilfsdiensttätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 
echsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 
echs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem anderen Grund- 
lohn als dem Ortslohn oder bei einer knappschaftlichen Kranken- 
asse versichert waren. 
Soweit diese Personen nicht als Betriebsbeamte, Werk- 
meister oder andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung 
ges höfigt werden, gelten sie als Facharbeiter im Sinne des 
§ 181 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie nicht 
als solche tätig sind. 
bi Auf diese Beschäftigten sind die Vorschriften der §§ 418 
is 425 der Reichsversicherungsordnung nicht anwendbar. Bei 
denwendung des § 418 Abs. 2 Nr. 3 und des § 419 Abs. 1 Satz 2 
sär Reichsversicherungsordnung bleiben sie bei Feststellung der 
amtlichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen 
Befreiten des Arbeitgebers außer Betracht. 
84. 
fürarn der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsver- 
aß 
  
rung oder der Satzung einer Krankenkasse davon abhängt, 
eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt ist oder 
sene Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleich- 
alls bestimmten Zeitraums bestanden hat, darf eine Beschäfti- 
gung im vaterländischen Hilfsdienst, durch die der Beschäftigte
	        
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