Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden viertel- 
jährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Auf- 
wendungen für pie Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu 
machen haben. 
8 21. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung in Kraft. Z 
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Fukrafttretns dieser 
Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genann- 
ten Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf 
Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage 
der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. 
27. 
Etntschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Bundesrats- 
bekanntmachung über Wochenue aus Anlaß des vaterländischen 
1 sdenstes. 
Vom 31. Dez. 1916. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 177. 
Durch die Bundesratsbekanntmachung vom 6. Juli 1917 
über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes 
(REBl. S. 591) wird die Gewährung von Wochenhilfe aus 
Mitteln des Reiches, wie sie auf Grund der Bundesratsverord- 
nungen vom 3. Dezember 1914 (Rl. S. 492), vom 28. Januar 
1915 (Rl. S. 49), vom 23 April 1915 (RG#Bl. S. 257) und 
vom 1. März 1917 (Roll. S. 200) für die Frauen und die 
Mütter unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern eingeführt ist, 
auch auf die Frauen und die Mütter unehelicher Kinder von im 
vaterländischen Hilfsdienst i. S. des RGes. vom 5. Dezember 1916 
(A#il= S. 591) tätigen Männern sowie die selbst im vater- 
ändischen Hilfsdienst tätigen Frauen ausgedehnt. 
Die Regelung der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterlän- 
dischen Hilfsdienstes schließt sich im allgemeinen an diejenige der 
Kriegswochenhilfe an. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- 
spruchs auf die Wochenhilfe bestehen mit Rücksicht auf die be- 
sondere Lage der im vaterländischen Hilfsdienst Tätigen einige 
Abweichungen. Namentlich ist vorgeschrieben, daß die wirt- 
schaftliche Lage des Ehemannes usw. sich infolge der Beschäfti- 
gung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert haben muß; durch 
dieses Erfordernis soll dem Umstande Rechnung getragen 
werden, daß der Hilfsdienstleistende im Gegensatz zu dem Kriegs- 
teilnehmer für seine Arbeit den allgemein üblichen Lohn erhält 
und sich demgemäß vielfach nicht schlechter steht als zu Friedens- 
zeiten, auch im Zusammenhange damit, daß ganze große Grup- 
en von Berufsarbeitern, wie z. B. die Landwirtschaft, als 
ätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst gelten, zahlreiche Per- 
sonen jetzt als in diesem tätig angesehen werden, ohne daß sich 
in ihren Verhältnissen das geringste geändert hätte. Im Um-
	        
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